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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Sozialversicherung / 3.1 Rentenversicherung

Dr. Henning Frase
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Tz. 11

Stand: EL 141 – ET: 02/2025

Pflichtversichert sind in der Rentenversicherung neben Arbeitnehmern regelmäßig folgende Personengruppen:

  • Auszubildende
  • Mütter oder Väter während der Zeiten der Kindererziehung
  • Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen
  • Menschen mit Behinderung
  • Personen im Wehrdienst oder Bundesfreiwilligendienst
  • Personen, die Entgeltersatzleistungen beziehen, etwa Krankengeld oder Arbeitslosengeld
  • Studentinnen und Studenten (soweit keine Ausnahmeregelung)

Der Pflichtversicherung unterliegen auch bestimmte Selbstständige, wie etwa

  • Handwerker und Hausgewerbetreibende
  • Hebammen, Erzieher und in der Pflege Beschäftigte;
  • Künstler und Publizisten;
  • Selbstständige mit einem Auftraggeber, sowie
  • Seelotsen sowie Küstenschiffer und -fischer.
 

Tz. 12

Stand: EL 141 – ET: 02/2025

Während des Bezugs von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld besteht die Versicherungspflicht fort (s. § 1 SGB VI). Seit 1996 sind auch Studenten grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der Personenkreis, der in der Rentenversicherung versicherungsfrei ist, ergibt sich aus § 5 SGB VI. Der durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig zu tragende Beitragssatz zur allgemeinen (nicht knappschaftlichen) Rentenversicherung beträgt seit 2018 18,6 % bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (s. Tz. 92). Ab 01.01.2025 gelten in den neuen und alten Bundesländern einheitliche Beitragsbemessungsgrenzen. Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt 2025 96 600 EUR jährlich, mithin 8 050,00 EUR monatlich. Die nunmehr aufgehobene Beitragsbemessungsgrenze (West) betrug 2024 7 550 EUR monatlich, mithin jährlich 90 600 EUR. In der knappschaftlichen Rentenversicherung betrug diese 2 024 111 600 EUR jährlich bzw. 9 300 EUR monatlich. In den neuen Bundesländern betrug die Beitragsbemessungsgrenze 2024 monatlich 7 450 EUR bzw....

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