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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Rudolf-Steiner-Schulvereine e. V.

Dr. Henning Frase
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Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Rudolf-Steiner-Schulvereine an Waldorfschulen sowie vergleichbare Schulfördervereine können nach § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO (§ 52 AO, Anhang 1b) gemeinnützig sein und entsprechende steuerliche Begünstigungen in Anspruch nehmen.

S. hierzu auch Erlass des FinMin Mecklenburg-Vorpommern vom 07.10.1999, DStR 1999, 1813.

Zuwendungen – Beiträge, Spenden, Patengelder – können als Zuwendungen/Spenden bei den Gebern einkommensteuerlich berücksichtigt werden, wenn von diesem Personenkreis keine Kinder (oder Enkel) in derartige Schulen gehen. In derartigen Fällen besteht regelmäßig keine Verknüpfung mit einer entsprechenden Gegenleistung.

Bei den Personen, deren Kinder die Schule besuchen, ist eine Aufteilung der Elternbeiträge in einen abzugsfähigen Betrag als Spende und in einen nicht abzugsfähigen Betrag als Leistungsentgelt nicht zulässig (s. BFH-Urteil vom 25.08.1987, BStBl II 1987, 850). Somit können Eltern, deren Kinder die Schule eines gemeinnützigen Schulvereins (Schulträgers), z. B. eine Waldorfschule, besuchen, nicht zur Deckung von Schulkosten ihrer Kinder steuerwirksam spenden.

Schulgeldzahlungen an inländische Schulen, an Schulen in der EU bzw. im EWR-Raum und an Deutsche Schulen im Ausland können aber nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG (Anhang 10) als Sonderausgaben zum Abzug gelangen, d. h. 30 % des Entgelts, höchstens aber 5 000 EUR, das der Steuerpflichtige für ein Kind aufwendet, für das er einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält, sind abzugsfähig. Damit wirken sich pro Kind max. Zahlungen i. H. v. 16 667 EUR aus. Seit 2008 sind im Inland nicht nur Entgelte an staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte allgemein bildende und berufsbildende Ersatzschulen sowie an allgemein bildende anerkannte Ergänzungsschulen begünstigt, sonder...

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