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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Pferderennvereine

Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
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Stand: EL 145 – ET: 10/2025

Ein Pferderennverein kann nach § 52 Abs. 2 Nr. 14 AO (Anhang 1b) wegen ausschließlicher, unmittelbarer und selbstloser Förderung der Tierzucht durchaus als eine steuerbegünstigte (gemeinnützige) Körperschaft anerkannt werden.

Jedoch liegt nur dann eine steuerbegünstigte Förderung der Tierzucht vor, wenn der Pferderennverein damit die Allgemeinheit und nicht eigenwirtschaftliche Zwecke fördert (§ 52 Abs. 1 AO; Anhang 1b). D. h. ein Pferderennverein, der die Tierzucht gewerblich betreibt, fördert regelmäßig nicht mehr die Allgemeinheit, da mit einer gewerblichen Tierzucht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden. Eine Anerkennung als steuerbegünstigte Einrichtung nicht mehr möglich.

Problematisch sind jedoch die von Pferderennvereinen durchgeführte Pferderennen (Galopprennen, Trabrennen usw.).

Zwar dient die nicht um des Erwerbes willen ausgeübte Tierzucht der Förderung steuerbegünstigter Zwecke und kann von allgemein-gesellschaftlichem Nutzen sein, weil sie die Art- und Rassenvielfalt der Tierwelt garantiert. Auch Pferderennen (Galopprennen, Trabrennen) dienen dem Grunde nach der Tierzucht, weil sich hieraus Erkenntnisse allgemeiner Art gewinnen lassen, die für die Pferdezucht insgesamt und nicht nur für einzelne gewerbliche Züchter von Nutzen sind.

In der Veranstaltung und dem Abhalten der Rennen erfüllt sich damit zugleich Ziel und Zweck der Zucht. Die Rennen sind daher, auch wenn sie für die Auslese besonders leistungsfähiger und damit zur Weiterzucht geeigneter Tiere oder wenn bei Trabrennen auch Wallache daran teilnehmen, unerlässlich.

Jedoch sind Pferderennen gleichzeitig auch eine freizeitnahe sportliche Veranstaltung. Deren Teilnahme lässt sich nur durch den Reiz des Rennsports mit der Möglichkeit, auch unter Einsatz profe...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?

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