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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Konzertvereine

Yvonne Gallus
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Stand: EL 141 – ET: 02/2025

Konzertvereine dienen im Regelfall steuerbegünstigten Zwecken, wenn sie die Voraussetzungen der §§ 51–68 AO (Anhang 1b) erfüllen. Konzertvereine unterfallen dem Katalogzweck der Förderung von "Kunst und Kultur" in § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO (Anhang 1b). Die Steuerbegünstigung der Konzertvereine besteht seit dem Veranlagungszeitraum 2007. Konzerte sind Aufführungen von Musikstücken vor Publikum, bei denen Instrumente und/oder die menschliche Stimme eingesetzt werden, sofern das Konzert eigentlicher Zweck der Veranstaltung ist (s. BFH vom 26.04.1995, BStBl I 1995, 529). Für die Beurteilung, ob die Vorführung den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmacht, ist die Sicht des Durchschnittsverbrauchers im Rahmen einer Gesamtbetrachtung maßgeblich (s. BFH vom 22.11.2018, V R 29/17, BFH/NV 2019, 260, Rz. 17). Ebenfalls können Techno- oder Pop- und Rockkonzerte, die den Besuchern die Möglichkeit bieten, zu der im Rahmen des Konzerts dargebotenen Musik zu tanzen, Konzerte sein (s. BFH vom 26.04.1995, BStBl I 1995, 529). Hingegen stellt das bloße Abspielen eines Tonträgers durch einen Diskjockey kein Konzert dar (s. BFH vom 18.08.2005, V R 50/04, BStBl II 2006, 101, Rz. 18).

Bilden Konzerte den eigentlichen Zweck der Veranstaltung, unterliegen Eintrittskarten dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG (Anhang 5). Dies kann auch Darbietungen von renommierten "Techno"- oder "House"-Diskjockeys einer Techno-Veranstaltung betreffen (s. BFH vom 10.06.2020, V R 16/17, BStBl II 2021, 887 und BFH vom 23.07.2020, R 17/17, BStBl II 2021, 406).

Seit 01.01.2000 sind Konzertvereine auch unmittelbar zum Empfang von Zuwendungen/Spenden berechtigt und können die für die erhaltenen Zuwendungen notwendigen Zuwendungsbestätigungen für Geld- un...

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