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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Kirchenmusiker

Yvonne Gallus
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Stand: EL 145 – ET: 10/2025

Von den Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Kirchenmusiker, die nicht unter die in § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) bezeichneten Tätigkeiten einzuordnen ist, werden ohne Einzelnachweis 25 %, höchstens 900 EUR jährlich (s. BMF vom 06.04.2023, IV C b-S2246/20/10002:001), bis zum VZ 2022 614 EUR (s. BMF vom 21.01.1994, BStBl I 1994, 112; 3.26 Abs. 9 LStR), für die gesamte nebenberufliche Tätigkeit als Kirchenmusiker als Werbungskosten anerkannt, wenn der Steuerpflichtige im Hauptberuf eine selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit ausübt. Im Bereich der nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeit sind an den Begriff der "künstlerischen Tätigkeit" dieselben strengen Anforderungen zu stellen wie an die hauptberufliche künstlerische Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Anhang 10). Im Einzelnen gilt:

  1. Der besondere Werbungskosten-Pauschbetrag wird neben dem allgemeinen Pauschbetrag (Arbeitnehmerpauschbetrag, § 9a Nr. 1 EStG, Anhang 10) von 1 000 EUR gewährt bis zum VZ 2021; 1 200 EUR für VZ 2022; 1 230 EUR seit 2023.
  2. Mit dem besonderen Werbungskosten-Pauschbetrag sind alle Aufwendungen abgegolten, die durch die nebenberufliche Tätigkeit als Kirchenmusiker unmittelbar entstehen.
  3. Werden für die nebenberufliche Tätigkeit als Kirchenmusiker höhere Aufwendungen geltend gemacht, so sind die Aufwendungen nachzuweisen, und zwar sowohl die aus der hauptberuflichen Arbeitnehmertätigkeit als auch die aus der nebenberuflichen Tätigkeit als Kirchenmusiker.
  4. Auf Antrag des Arbeitnehmers sind unter Abschnitt III der Lohnsteuerkarte der Prozentsatz, der monatliche Höchstbetrag und die Art der Tätigkeit einzutragen. Der besondere Werbungskosten-Pauschbetrag ist nicht um den allgemeinen Arbeitnehmerpauschbetrag von 1 230 EUR zu kürzen. Ohne Eintragung auf...

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