Tz. 1
Stand: EL 143 – ET: 06/2025
Kapitalgesellschaften sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG (Anhang 3) unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Der Gesetzgeber zählt in § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG (Anhang 3) alle Grundformen von (inländischen) Kapitalgesellschaften auf. Hierbei handelt es sich um die Europäische Gesellschaft (Societas Europea – SE), Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) sowie Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)/Unternehmensgesellschaft (UG). Durch den Klammerzusatz im Gesetzestext "insbesondere" hat der Gesetzgeber anlässlich des SEStEG vom 07.12.2006 klargestellt, dass § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG (Anhang 3) nicht abschließend ist. Der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegen daher auch nicht ausdrücklich angesprochene Kapitalgesellschaften. Dies betrifft vor allem ausländische Kapitalgesellschaften, welche weder nach deutschem oder europäischem Recht gegründet worden sind, aber einer Kapitalgesellschaft entsprechen (Typenvergleich) (vgl. BFH vom 13.03.2003, BGHZ 154, 185).
Tz. 2
Stand: EL 143 – ET: 06/2025
Mit dem KöMoG vom 25.06.2021 und der damit einhergehenden Einführung des § 1a KStG können auch optierende Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaft (oHG) und Kommanditgesellschaften (KG)) von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG (Anhang 3) erfasst werden.
1.1 GmbH
Tz. 3
Stand: EL 143 – ET: 06/2025
Eine GmbH findet ihre gesetzliche Grundlage im GmbHG. Eine GmbH kann sowohl von einer natürlichen als auch einer juristischen Person gegründet werden. Auch eine Personengesellschaft kann Gesellschafter einer GmbH sein. Nach § 5 GmbHG muss das Stammkapital einer GmbH mindestens 25 000,00 EUR betragen. Im Augenblick der Gründung müssen mindestens 12 500 EUR erbracht sein, § 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHG. Durch die Eintragung ins Handelsregister erla...