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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Energiepreispauschale / IV. Auszahlung

Dr. Henning Frase
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Tz. 5

Stand: EL 145 – ET: 10/2025

Das Auszahlungsverfahren regeln die §§ 115–118 EStG. Arbeitnehmer erhielten die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber, wenn sie am 01.09.2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und in die Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen, § 117 Abs. 1 Satz 1 EStG. Zur Vermeidung von Doppelzahlungen hat bei Pauschalbesteuerung nach § 40a Abs. 2 EStG der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber als weitere Anspruchsvoraussetzung schriftlich zu bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Diese Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen.

Der Arbeitgeber ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 2 EStG nicht zur Zahlung der Energiepreispauschale verpflichtet, wenn er keine Lohnsteueranmeldungen abzugeben hat, beispielsweise bei ausschließlich geringfügiger Beschäftigung im Privathaushalt. Dies soll unbillige Härten auf Seiten der Arbeitgeber vermeiden.

§ 117 Abs. 2 EStG regelt den Zeitpunkt der Auszahlung (grundsätzlich September-Lohnzahlung 2022) sowie für den Arbeitgeber die lohnsteuerliche Verrechnung (grundsätzlich mit der Lohnsteueranmeldung August 2022, für das dritte Quartal 2022 oder für das Kalenderjahr 2022). Das Verfahren ist dem Lohnsteuereinbehalt in der Seeschifffahrt (§ 41a Abs. 4 EStG) sowie dem BAV-Förderbetrag (§ 100 EStG) nachgebildet. § 117 Abs. 3 EStG gestattet "Quartals- und Jahresanmeldern", die Auszahlung auf Oktober 2022 zu verschieben ("Quartalsanmelder") oder ganz auf die Auszahlung der Energiepreispauschale zu verzichten ("Jahresanmelder").

Gemäß § 117 Abs. 4 EStG ist die Auszahlung vom Arbeitgeber in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG) mit dem Großbuchstaben E anzugeben. Das Finanzamt kann somit bei der Einkommensteue...

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