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Renten und dauernde Lasten / 2.11 Abgrenzung zwischen dauernder Last und Leibrente bei vor dem 1.1.2008 abgeschlossenen Übergabeverträgen

Hans Walter Schoor
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Werden in einem vor dem 1.1.2008 abgeschlossenen Vermögensübergabevertrag in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge wiederkehrende Sach- und Geldleistungen zugesagt, hängt deren steuerliche Behandlung vor allem davon ab, ob sie abänderbar sind. Sind sie abänderbar, handelt es sich um eine in vollem Umfang als Sonderausgabe abziehbare dauernde Last i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG a. F., anderenfalls um eine Leibrente, die nur mit dem Ertragsanteil berücksichtigt werden kann.[1]

Für die Abänderbarkeit genügt grundsätzlich eine Bezugnahme auf die Vorschrift des § 323 ZPO. Allerdings sind die wiederkehrenden Leistungen nach der Rechtsprechung des BFH[2] trotz eines Vorbehalts der Rechte aus § 323 ZPO dann als Leibrente anzusehen und daher nur mit dem Ertragsanteil als Sonderausgaben abziehbar, wenn die Abänderbarkeit für den Fall der Heimunterbringung bzw. Pflegebedürftigkeit der Vermögensübergeber vollständig ausgeschlossen wird.

Für die Änderbarkeit von Versorgungsleistungen als Voraussetzung für die Annahme einer dauernden Last (nach der für bis zum 31.12.2007 abgeschlossene Verträge geltenden Rechtslage) genügt es nicht, wenn substanziell nur eine Änderbarkeit zugunsten des Übernehmers, nicht aber auch zugunsten des Übergebers vereinbart ist. Die Änderbarkeit allein zugunsten einer Partei genügt nicht.[3]

 
Wichtig

Dauernde Last bei teilweiser Übernahme der Pflegekosten

Eine Abänderbarkeit der Leistungen (d. h. die Annahme einer dauernden Last) kann aber trotz eines teilweisen Ausschlusses der Übernahme des pflegebedingten Mehrbedarfs gegeben sein. Es reicht aus, wenn sich der Vermögensübernehmer entweder

  • zur persönlichen Pflege (mindestens im Umfang des Pflegegrades 2) oder
  • zur Übernahme der Kosten für die häuslic...

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