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Rechtsträgerwechsel bei Personen- und Kapitalgesellschaften sowie Grunderwerbsteuervergünstigungen bei Umstrukturierungen im Konzern

Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Grunderwerbsteuer ist eine Verkehrsteuer und steht den Ländern zu. Ihr unterliegen (orginär) die im Gesetz als "Erwerbsvorgänge" bezeichneten Rechtsvorgänge, die eine Änderung der Zuordnung inländischer Grundstücke vom Veräußerer auf den Erwerber herbeiführen.

Die Steuertatbestände des § 1 GrEStG setzen einen Rechtsträgerwechsel voraus. Das Eigentum am Grundstück oder, in den Fällen des § 1 Abs. 2 GrEStG, die Verwertungsbefugnis am Grundstück müssen von einem Rechtsträger auf einen anderen Rechtsträger übergehen. Liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2a bzw. Abs. 2b GrEStG oder des § 1 Abs. 3 bzw. Abs. 3a GrEStG vor, wird ein Rechtsträgerwechsel fingiert.

§ 6a GrEStG sieht für Umstrukturierungen von Unternehmen Steuererleichterungen vor. Unternehmen sollen flexibel auf Veränderungen der Marktverhältnisse reagieren können.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlage ist das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) v. 26.2.1997,[1] das zuletzt durch Art. 33 des Jahressteuergesetzes 2024[2] geändert worden ist. Durch die Herausgabe und Veröffentlichung von gleich lautenden bzw. koordinierten Erlassen weisen die obersten Finanzbehörden der Länder die Finanzämter an, wie das GrEStG insbesondere bei auftretenden Zweifelsfragen anzuwenden ist. Hier sind u. a. die gleichlautenden Erlasse v. 10.5.2022 zur Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG[3], des § 1 Abs. 2b GrEStG[4] und des § 6a GrEStG[5] von Bedeutung. Die Erlasse sind allerdings nur für die Finanzverwaltung, nicht jedoch für Steuerpflichtige und Gerichte bindend.

[1] BGBl 1997 I S. 418, 1804.
[2] Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) v. 2.12.2024, BGBl 2024 I Nr. 387 v. 5.12.2024.
[3] Gleichautender Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder v. 10.5.2022, BStBl 2022 I S. 801, teilweise Neuregelung durch gleich la...

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