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Rechnungslegung / 4 Rechtsprechungsübersicht

Alexander C. Blankenstein
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Amtsbeendigung

  • Der Verwalter ist verpflichtet, der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach Beendigung seiner Tätigkeit Rechnung zu legen und Guthaben auf den Gemeinschaftskonten an sie herauszugeben.[1]

Entlastung

  • Die Verpflichtung des Verwalters zur Rechnungslegung entfällt für die zurückliegenden Jahre, in denen er durch Beschluss genehmigte Jahresabrechnungen erstellt hat, jedenfalls dann, wenn ihm für das jeweilige Jahr zudem durch Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung Entlastung erteilt wurde.[2]

Fehlbeträge

  • Der ausscheidende Verwalter muss unter Beifügung der entsprechenden Belege alle Einnahmen und Ausgaben verständlich und nachvollziehbar darlegen. Ausgaben, die der Verwalter nicht belegen kann, werden dabei nicht anerkannt. Dadurch entstehende Fehlbeträge hat der Verwalter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer grundsätzlich auszugleichen.[3]

Fehlende Unterlagen

  • Der Auskunftspflichtige kann sich nicht wegen Weggabe der von ihm angelegten Schriftstücke auf eine Unmöglichkeit der Rechnungslegung berufen, wenn ihm der Berechtigte die für die Rechnungslegung benötigten Unterlagen zurückreicht. Der Auskunftsberechtigte ist nicht verpflichtet, sich selbst durch Auswertung der Unterlagen die gewünschten Erkenntnisse zu verschaffen.[4]

Form

  • Im Unterschied zur Jahresabrechnung muss der zur Rechnungslegung verpflichtete Verwalter keine Einzelabrechnungen erstellen.[5]

Inhalt

  • Die Verpflichtung des Verwalters, nach Beendigung seiner Tätigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Rechnung zu legen, umfasst neben der verständlichen und nachvollziehbaren Darlegung aller Einnahmen und Ausgaben auch – unter Beifügung der entsprechenden Belege – eine Aufstellung der noch bestehenden Forderungen, Verbindlichkeiten und Kontostände.[6]
  • Die Verwalterin einer Wohnungseigentümerge...

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