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Rechnungslegung

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Begriff

Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) ist der Verwalter nur noch nach den allgemeinen Bestimmungen des Auftragsrechts gemäß §§ 675, 666 BGB bei Beendigung seines Amts zur Rechnungslegung verpflichtet. Nach alter Rechtslage konnten die Wohnungseigentümer noch gemäß § 28 Abs. 4 WEG a. F. durch Mehrheitsbeschluss jederzeit vom Verwalter Rechnungslegung verlangen.

1 Grundsätze

1.1 Amtierender Verwalter

Bereits nach alter Rechtslage vor Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 traf das Verlangen nach Rechnungslegung in aller Regel den ausgeschiedenen oder abberufenen Verwalter. Daneben konnte die Eigentümergemeinschaft nach entsprechender Beschlussfassung gemäß § 28 Abs. 4 WEG a. F. eine Rechnungslegung auch vom amtierenden Verwalter verlangen, wenn etwa Zweifel an einer ordnungsmäßigen Kassenführung oder Finanzverwaltung des Verwalters bestanden. Diese Möglichkeit sieht das durch das WEMoG reformierte WEG nicht mehr vor. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Verwalter über seine Verpflichtung zur Erstellung der Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG und der Erstellung des Vermögensberichts nach § 28 Abs. 4 WEG faktisch jährlich zur Rechnungslegung verpflichtet ist.

1.2 Ausgeschiedener Verwalter

Der Verwalter ist ganz allgemein nach Beendigung des Verwalteramts zur Rechnungslegung verpflichtet. Diese Pflicht resultiert aus den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen über das Auftragsrecht nach §§ 675, 666 BGB. Nach § 666 BGB hat der Beauftragte "nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen". Den ausgeschiedenen oder abberufenen Verwalter trifft die Pflicht zur Rechnungslegung also "automatisch", ohne dass es eines entsprechenden Beschlusses der Wohnungseigentümer bedarf.[1]

 

Dennoch für Beschlussfassung sorgen

Obwohl den ausgeschiedenen Verwalt...

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