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Rechnungsabgrenzung bzw. Periodenabgrenzung / 3 Antizipative Rechnungsabgrenzungen

Dr. Carola Rinker
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Die Konten "Sonstige Vermögensgegenstände" und "Sonstige Verbindlichkeiten" werden zur Periodenabgrenzung verwendet, um zum Jahresende Aufwendungen und Erträge im laufenden Geschäftsjahr zu erfassen und ihnen wirtschaftlich zuzuordnen, auch wenn der Zahlungsvorgang erst im Folgejahr erfolgt (antizipative Abgrenzung).

Die Pflicht zur bilanziellen Erfassung ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (insbesondere Vollständigkeitsgebot und Periodenabgrenzung). § 250 HGB regelt nur die transitorischen Rechnungsabgrenzungsposten.

Typische Geschäftsvorfälle:

  • Pacht
  • Provisionen
  • Honorare
  • Zinsen
  • Löhne
  • Steuern
  • Dividenden

3.1 Sonstige Vermögensgegenstände: Einnahmen, die das Jahr zuvor betreffen

Bei den unter den sonstigen Vermögensgegenständen zu erfassenden antizipativen Vorgängen handelt es sich um Einnahmen nach dem Abschlussstichtag, die Ertrag für eine Zeit davor sind.

Es handelt sich wirtschaftlich um Forderungen ohne Rechnung.

 
Praxis-Beispiel

Im Dezember anerkannte Versicherungsentschädigungen gehen im Januar ein

Unternehmerin Carmen Wohlstandssoftie erleidet im November 01 einen Schaden an ihrem Anlagevermögen. Nach Prüfung durch die Versicherung wird ihr im Dezember 01 eine Entschädigung i. H. v. 100.000 EUR verbindlich zugesagt. Die Auszahlung erfolgt im Januar 02.

Einordnung: Mit der Anerkennung durch die Versicherung entsteht bereits im Jahr 01 ein Anspruch. Der Ertrag ist daher wirtschaftlich dem Jahr 01 zuzuordnen, auch wenn der Zahlungseingang erst im Jahr 02 erfolgt.

Konsequenz: Zum 31.12.01 ist ein sonstiger Vermögensgegenstand zu aktivieren.

Buchungsvorschlag zum Zeitpunkt der Anerkennung des Anspruchs im Wirtschaftsjahr 01:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1501/1301 Sonstige Vermögensgegenstände, Restlaufzeit bis 1 Jahr 100.000 2742/4970 Versicherungsentschädi...

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