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Rechnung / 5.1 Reverse-Charge-Verfahren

Dr. Daniela Endres-Reich
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Bei Leistungen, bei denen die Steuerschuld nach § 13b UStG auf den Leistungsempfänger übergeht (Reverse-Charge-Verfahren), gelten zusätzliche Rechnungsanforderungen, z. B. für sonstige Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 UStG schuldet. Neben den in § 14 UStG allgemein für Rechnungen geforderten Angaben ist in der Rechnung die USt-IdNr. des Unternehmers und des Leistungsempfängers anzugeben.[1] Dies gilt auch dann, wenn der Leistungsempfänger eine deutsche USt-IdNr. hat. Führt der Unternehmer eine Leistung i. S. d. § 13b Abs. 1 oder Abs. 2 UStG aus, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" verpflichtet.[2] Alternativ kommen Formulierungen in Betracht, die in anderen Amtssprachen für den Begriff "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" verwendet werden. Die Umsatzsteuer darf nicht gesondert ausgewiesen werden. Über die Leistung kann auch durch Gutschrift abgerechnet werden. Stellt ein im Ausland ansässiger Unternehmer eine Rechnung aus, bei der der Leistungsempfänger die deutsche Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet, gilt für die Rechnungsstellung das Recht des Sitz-Mitgliedsstaates des Rechnungsstellers.

[1] § 14a Abs. 1 Satz 3 UStG.
[2] Abschn. 13b.14 Abs. 1 UStAE; § 14a Abs. 1 Satz 1 UStG.

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