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Rauchwarnmelder (Miete) / 8 Wer bei Fehlalarm haftet

Ulf Wollenzin
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Rechtlich noch weitgehend ungeklärt ist die Frage, wer auf Schadensersatz haftet, wenn die Feuerwehr anrücken muss, weil ein Rauchwarnmelder einen tatsächlich nicht bestehenden Notfall angezeigt hat. Es geht dabei zum einen um die Kosten für den unnötigen Personal- und Fahrzeugeinsatz, zum anderen auch um Beschädigungen des Eigentums, z. B. durch eine zerstörte Haus- und Wohnungseingangstür.

8.1 Haftung nach den öffentlich-rechtlichen Feuerwehrgesetzen

Wer für die Kosten des Feuerwehreinsatzes bei einem Fehlalarm herangezogen werden kann, ist in den einzelnen Landesfeuerwehrgesetzen (FwG) bzw. -verordnungen, in manchen Bundesländern auch im Brandschutzgesetz (BrSchG) geregelt. Grundsätzlich erfolgt der Einsatz der Feuerwehr unentgeltlich.

Die Landesgesetze regeln aber Ausnahmen, wobei speziell auch Regelungen für das Auslösen von Fehlalarmen durch private Brandmelder bestehen.

 
Wichtig

Vorsätzlicher Störer haftet

Derjenige haftet, der vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Fehlalarm auslöst..

Kostenersatz kann bei Fehlalarmen von Rauchmeldern verlangt werden in:

Baden-Württemberg

Vom Betreiber, wenn der Einsatz der Feuerwehr durch einen Alarm einer Brandmeldeanlage ausgelöst wurde, ohne dass ein Schadenfeuer vorlag.[1]

 
Hinweis

Wer Betreiber im Mietverhältnis ist

Betreiber ist der Mieter, wenn er die Rauchmeldeanlage angeschafft hat. Ist der Vermieter insoweit einer gesetzlichen Installationspflicht nachgekommen, ist er der Betreiber. In den meisten Fällen wird der Eigentümer mit dem Vermieter identisch sein.

Bayern

Bei Fehlalarmen, die durch private Brandmeldeanlagen ausgelöst werden, vom Betreiber der Anlage.[2]

Berlin

Vom Eigentümer, Betreiber, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage.[3]

Brandenburg

Vom Betreiber der Brandmeldeanlage.[4]

Bremen

Keine Regelung für Kostenersatz speziell bei Rauchwarnmelderfehlalarm. Verw...

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