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Räumungsklage – gerichtliches Verfahren / 4.2 Revision

Ulf Wollenzin
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Gegen das Urteil des Landgerichts ist die Revision statthaft (§ 542 ZPO). Voraussetzung ist, dass das Berufungsgericht die Revision in dem Urteil zugelassen hat. Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Für die Revision ist der BGH zuständig. Demgemäß muss die Revisionsschrift durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.

 
Achtung

Revisionsfrist 1 Monat

Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt einen Monat (§ 548 ZPO), beginnend mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils.

Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt 2 Monate, wobei auch diese Frist mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von 5 Monaten nach der Urteilsverkündung beginnt.

Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder das erstinstanzliche Gericht seine Zuständigkeit falsch angenommen oder abgelehnt hat (§ 545 ZPO).

Wird in dem Urteil des Landgerichts die Revision nicht zugelassen, so findet gegen diese Entscheidung die Nichtzulassungsbeschwerde statt (§ 544 ZPO).

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