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Räumungsklage – gerichtliches Verfahren / 2.1 Bezeichnung der Parteien und des Gerichts

Ulf Wollenzin
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Die Klage muss grundsätzlich vom Vermieter erhoben werden. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter nicht Eigentümer ist, sondern die Wohnung seinerseits nur gemietet hat. Solange das Hauptmietverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Vermieter besteht, kann der Eigentümer den Mieter nicht auf Herausgabe in Anspruch nehmen. Nach der Beendigung des Hauptmietverhältnisses hat der Eigentümer allerdings den Herausgabeanspruch nach §§ 546 Abs. 2, 985 BGB.

 
Wichtig

Mietverwalter ist nicht klagebefugt

Der Verwalter einer Mietwohnung ist grundsätzlich nicht im eigenen Namen klagebefugt, es sei denn, er ist ausdrücklich dazu befugt. Das kann auch im Mietvertrag stehen.

Das Gleiche gilt für den WEG-Verwalter, seitdem der BGH die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft festgestellt hat.[1]

Bei mehreren Vermietern muss die Klage im Namen aller Vermieter erhoben werden.

Auf der Mieterseite ist die Räumungsklage gegen alle Personen zu richten, die ein selbstständiges Besitzrecht an der Wohnung haben. Das sind zunächst alle Mieter.

 
Achtung

Untermieter in Räumungsklage nicht vergessen

Waren die Wohnung oder Teile davon untervermietet, können auch die Untermieter mitverklagt werden. Werden sie nicht mitverklagt und geben die Untermieter die Räume auch nicht freiwillig heraus, so kann der Gerichtsvollzieher nicht räumen. Der Vermieter muss sich zunächst einen Titel gegen die Untermieter beschaffen.

 
Praxis-Tipp

Fordern Sie den Untermieter zur Räumung auf

Informieren Sie den Untermieter von der Kündigung und fordern Sie ihn auf, fristgerecht zu räumen und dies vorher schriftlich zu bestätigen. Sonst ist er nicht im Verzug. Wenn er nichts von der Kündigung weiß, hat er zu einer Klage keinen Anlass gegeben. Wenn er dann den Räumungsanspruch sofort anerkennt, werden Ihnen die Kosten auf...

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