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Räumungsklage – gerichtliches Verfahren

Ulf Wollenzin
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Zusammenfassung

 
Überblick

Für die Räumung von Wohnraum ist grundsätzlich das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Wohnung befindet. Bei Geschäftsraummietverhältnissen kommt es dagegen auf den Gegenstandswert an. Wichtig ist die richtige Bezeichnung der Parteien in der Klageschrift. Das ist vor allem bei Eheleuten, bei denen nur einer Vertragspartei ist, problematisch.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Für Klagen auf Räumung von Wohnraum gelten die §§ 23 Nr. 2a GVG, 29a ZPO.

1 Gerichtliche Zuständigkeit

1.1 Wohnraummietverhältnisse

Zuständig ist dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Wohnraum befindet. Die Zuständigkeit dieses Amtsgerichts gilt ausnahmslos; eine vertragliche Gerichtsstandsvereinbarung ist unzulässig (§ 40 Abs. 2 ZPO).

Eine Ausnahme gilt für Mietverhältnisse i. S. d. § 549 Abs. 2 Nr. 1-3 BGB gemäß § 29a Abs. 2 ZPO. Hierunter fällt

  • Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist,
  • Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt,
  • Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen, wenn sie den Mieter bei Vertragsschluss auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und die Ausnahme von den Mieterschutzvorschriften hingewiesen hat.

1.2 Geschäftsraummietverhältnisse

Das Amtsgericht ist zuständig, wenn der Gegenstandswert 5.000 EUR nicht übersteigt (§ 23 GVG). Für Räumungsverfahren mit einem Gegenstandswert über 5.000 EUR, also ab 5.000,01 EUR, ist das Landgericht zuständig.

 
Hinweis

Ermitteln des Gegenstandswerts

Dies könne...

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