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R / 8 Revision, Begründung, Allgemeines [Rdn 2762]

Detlef Burhoff
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Gem. § 344 Abs. 1 muss die Revision begründet werden.
2. Nach § 344 Abs. 1 muss im Revisionsantrag angeben werden, inwieweit die Entscheidung des Tatgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt wird.
3. Mit der Revision können nur Rechtsfehler gerügt werden (§ 337).
4. Gem. § 345 Abs. 2 muss die Revisionsbegründung des Angeklagten von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt ausgeführt und unterzeichnet sein und außerdem innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 beim Gericht eingehen.
 

Rdn 2763

 

Literaturhinweise:

Allgayer, Rügemöglichkeiten von Verfassungsverstößen in der Revision, StraFo 2016, 486

Arnoldi, Hauptverhandlungen in Zeiten von Sars-CoV-2(COVIS-19, NStZ 2020, 313

Barton, Schadensersatzpflicht des Verteidigers bei fehlerhafter Revisionsbegründung, StV 1991, 322

ders., Die Abgrenzung der Sach- von der Verfahrensrüge bei der klassischen und der erweiterten Revision in Strafsachen, JuS 2007, 977

Beulke, Rechtsmißbrauch im Strafprozeß – Eine Erwiderung auf Pfister, StV 2009, 554

Dahs, Das Schweigen des Verteidigers zu tatrichterlichen Verfahrensfehlern und die Revision, NStZ 2007, 241

El-Ghazi, Irrwege und Wege zur Abgrenzung von sach- und Verfahrensrüge, HRRS 2014, 350

Geipel, Markante Rechtsschutzmöglichkeiten im Strafprozess, StraFo 2010, 272

Gribbohm, Das Scheitern der Revision nach § 344 StPO, NStZ 1983, 97

R. Hamm, Die (Verfahrens-)Rüge in der (Sach-)Rüge, in: Festschrift für Ruth Rissing van Saan zum 65. Geburtstag, 2011, S. 195

Hebbenstett, Gedanken zur Alternativrüge, in: Festschrift für Gunter Widmaier, 2008, S. 267

Herdegen, Die Überprüfung der tatsächlichen Feststellung durch das Revisionsgericht aufgrund der Sachrüge, StV 1992, 527

ders., Statement: Verteidigung und Wahrheitspflicht, 24. Herbstkolloquium 2007 der Arbeitsgemein...

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