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Pflegehilfsmittel

Yvonne Ehrmann
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Zusammenfassung

 
Begriff

Pflegehilfsmittel werden zur Erleichterung der Pflege, Linderung der Beschwerden oder Ermöglichung der selbstständigen Lebensführung dem Pflegebedürftigen von der Pflegekasse zur Verfügung gestellt. Der Anspruch besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 und nur bei häuslicher Pflege. Die Kosten werden von der Pflegekasse übernommen, wenn keine Leistungspflicht der Krankenkasse oder anderer Leistungserbringer besteht. Die Pflegekasse hat über den Antrag auf Pflegehilfsmittel innerhalb von 3 Wochen bzw. bei Einschaltung des Medizinischen Dienstes oder einer Pflegefachkraft innerhalb von 5 Wochen zu entscheiden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die gesetzliche Grundlage für die Pflegehilfsmittel sind die § 40 Abs. 1 bis 3 und § 78 SGB XI. Weitere Regelungen ergeben sich aus den Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und der Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene (GR v. 27.3.2007, GR v. 18.12.2007 und GR v. 1.7.2025) aus den Begutachtungs-Richtlinien (Abschn. 4.12.2) sowie den Richtlinien zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel (RidoHiMi) des GKV-Spitzenverbandes.

1 Definition

Pflegehilfsmittel sind sächliche Mittel oder technische Produkte, die

  • individuell gefertigt,
  • als serienmäßig hergestellte Ware in unverändertem Zustand oder
  • als Basisprodukt mit entsprechender handwerklicher Zurichtung, Ergänzung bzw. Abänderung

von den Leistungserbringern abgegeben werden.

Pflegehilfsmittel sind transportable Produkte und werden unterschieden in zum Verbrauch bestimmte Produkte und technische Produkte. Zu den Pflegehilfsmitteln zählen auch Zubehörteile, ohne die die Basisprodukte nicht oder nicht zweckentsprechend betrieben werden können.[1]

[1] GR v. 18.12.2007, Abschn. 4.1.

2 Anspruchsvoraussetzungen

Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel, ...

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