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Pensionen und sonstige Versorgungsbezüge / 1.9 Hinterbliebenenversorgung

Hans Walter Schoor
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1.9.1 Witwen-/Witwer- und Waisengeld

Für die laufenden Bezüge, die im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung der Beamten an Witwen/Witwer oder Waisen gezahlt werden, gilt steuerlich prinzipiell das Gleiche wie beim Ruhegehalt. Die Hinterbliebenen erzielen als Rechtsnachfolger des verstorbenen Beamten eigene Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Durch die Zahlung von dem Erblasser zustehenden Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen werden diese steuerlich zu Arbeitnehmern. Der Lohnsteuerabzug ist nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ggf. Steuerklasse VI) der Erben oder Hinterbliebenen durchzuführen.[1]

Die Witwe erhält 55 % des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat bzw. hätte, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. Für Hinterbliebene aus Ehen, die vor dem 1.1.2002 geschlossen wurden und bei denen zumindest ein Ehepartner vor dem 2.1.1962 geboren ist, beträgt das Witwen-/Witwergeld 60 % des Ruhegehalts. Das Waisengeld beträgt für Halbwaisen 12 %, für Vollwaisen 20 % und für Unfallwaisen 30 % des Ruhegehalts der verstorbenen Beamtin bzw. des verstorbenen Beamten. Die Kinder erzielen dadurch eigene Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug nach, bestimmen sich der Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs des Verstorbenen.[2] Bei Bezug von Witwen-/Witwer- oder Waisengeld ist für die Berechnung der Freibeträge für Versorgungsbezüge das Jahr des Versorgungsbeginns des Verstorbenen maßgebend, der diesen Versorgungsanspruch zuvor begründete.[3]

 
Praxis-Beispiel

Versorgungsfreibetrag bei Bezug von Witwengeld

A war Beamter im Ruhestand. Er starb im Oktober 2025. Seit Vollendung seines 62. Lebensjahres im J...

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