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P / 17 Pflichtverteidiger, Stellung [Rdn 3765]

Detlef Burhoff, Annika Hirsch
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Rdn 3766

 

Literaturhinweise:

Ahmed, Praxisprobleme beim Pflichtverteidiger – Ein Appell an den Gesetzgeber, Richter und Strafverteidiger, StV 2015, 65

Allgayer, Vertretung bei Einlegung sowie Begründung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen, NStZ 2016, 192

Barton, Verteidigerfehler und deren Korrektur, StraFo 2015, 315

Böhm, Die Beendigung der Pflichtverteidigerbestellung nach der Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung, StV 2021, 196

Jahn, Das Zivilrecht der Pflichtverteidigung, JR 1999, 1

Hillenbrand, "Herr Pflichtverteidiger, Sie sind gefeuert!" – Aufhebung der Bestellung wegen grober Pflichtverletzung (OLG Celle, Beschl. v. 2.5.2023 – 5 StS 2/22), StRR 9/2023, 6

Münchhalffen, Rechtliche und tatsächliche Benachteiligungen des Pflichtverteidigers gegenüber dem Wahlverteidiger, StraFo 1997, 230

s.a. die Hinw. bei → Pflichtverteidiger, Allgemeines, Teil P Rdn 3419.

 

Rdn 3767

1.a) Der Pflichtverteidiger ist kein "Verteidiger zweiter Klasse" (BGHSt 47, 68; Böhm StV 2021, 196). Er hat vielmehr die gleichen Rechte und Pflichten wie der Wahlverteidiger. Ebenso wie dieser ist er neben der StA und neben dem Gericht gleichberechtigtes Organ der Rechtspflege (s. zuletzt BVerfG NJW 1984, 2341 m.w.N.; KK/Willnow, vor § 137 Rn 5 m.w.N.; Ahmed StV 2015, 65, 66; → Verteidiger, Begriff, Teil V Rdn 5111). Auch ist der Pflichtverteidiger, ebenso wie der Wahlverteidiger, nicht Vertreter, sondern Beistand des Beschuldigten (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.6.2021 – 3 Ws 200/21). Dies ist insbesondere zu berücksichtigen, wenn der Beschuldigte einen Verteidigerwechsel anstrebt; hierfür reichen bloße Unstimmigkeiten über die Verteidigungsstrategie nicht aus (OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 28.7.2020 – 5–2 StE 1/20–5a – 3/205; → Pflichtverteidiger, Entpflichtung/Verteidigerwechsel, Teil P Rdn ...

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