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Normenkontrollantrag: Gesamtschuldnerische Haftung? / 5 Hinweis

Dr. Oliver Elzer
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Problemüberblick

Im Fall geht es um die Überprüfung der Satzung einer Gemeinde. Dies ist auf 3 Wegen möglich. Ein Weg ist ein Antrag zur Entscheidung über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt (abstraktes Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das OVG entscheidet durch Urteil oder, wenn es – wie im Fall – eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluss. Neben diesem Weg besteht die Möglichkeit, die Satzung im Zusammenhang mit einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der auf Grundlage der Satzung erlassen wurde, inzident auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Im Übrigen kann die Satzung durch eine – subsidiäre – Verfassungsbeschwerde angegriffen werden.

Im Fall hat ein Wohnungseigentümer den Antrag gestellt (es handelte sich um eine Zweiergemeinschaft). Das OVG hat nicht problematisiert, ob der Antrag dem § 9a Abs. 2 WEG unterfällt und daher von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu stellen gewesen wäre. Da es sich bei der Pflicht, die Kosten für das Abwasser zu tragen, um eine auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogene Pflicht handelt, wäre diese Frage aber zu stellen und wohl auch im Sinne des § 9a Abs. 2 WEG zu bejahen gewesen. Im Kern geht es bei dem Fall allerdings um die Frage, ob es richtig ist, nach einer Satzung die Wohnungseigentümer als Gesam...

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