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Niederlande / X. Vorfrage nach dem Bestehen der Ehe

Hella Slegt-Moens, Arlette R. van Maas de Bie
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Rz. 33

Ob der Ehegatte in den Niederlanden als gesetzlicher Erbe behandelt werden kann, ist von der Vorfrage abhängig, ob die Ehe wirksam geschlossen worden ist. Gelegentlich kommt es vor, dass die Ehe nicht wirksam geschlossen ist. Dies tritt insbesondere auf, wenn es sich um eine gemischt-nationale Ehe handelt, die Ehe im Ausland geschlossen worden ist und die Formvorschriften nicht beachtet worden sind oder die ausländische Ehe im Inland aus anderen Gründen nicht anerkannt werden kann.

 

Rz. 34

Im internationalen Eherecht sind drei Fragen zu erörtern:

1. Waren die Ehegatten befugt, eine Ehe zu schließen?
2. Welchem Recht unterliegt die Form der Eheschließung?
3. Ist eine im Ausland geschlossene Ehe im Inland anzuerkennen?
 

Rz. 35

Diese Fragen werden durch das Haager Eheübereinkommen vom 14.3.1978[17] und Art. 10:27–34 BW geregelt. Das Ausführungsgesetz Wet Conflictenrecht Huwelijk[18] zum Haager Eheübereinkommen ist am 1.1.2012 in Buch 10 BW aufgenommen worden. Gemäß Art. 10:28 BW wird die Ehe vollzogen, wenn jeder der künftigen Ehegatten die Voraussetzungen des niederländischen Rechts erfüllt.

 

Rz. 36

In den Niederlanden kann die Ehe wirksam nur durch den Standesbeamten geschlossen werden (Art. 10:30 BW, lex loci celebrationis). Dies ist eine zwingende Formvorschrift. Ausgenommen sind allerdings Befugnisse der ausländischen diplomatischen Beamten und der Konsularbeamten, die in Übereinstimmung mit dem Recht des durch ihnen vertretenen Staates an der Eheschließung mitwirken können. Voraussetzung ist, dass keiner der künftigen Ehegatten die niederländische Staatsangehörigkeit innehat.

 

Praxishinweis:

So gibt es in der niederländischen Rechtsprechung mehrere Fälle, in denen die im Konsulat geschlossene Ehe für unwirksam gehalten wurde, weil einer der Ehegatten nebst der auslän...

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