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Niederlande / 1. Grundlagen der gesetzlichen Erbfolge

Hella Slegt-Moens, Arlette R. van Maas de Bie
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Rz. 69

Im niederländischen gesetzlichen Erbrecht ist geregelt, was mit den Gütern und Schulden einer Person geschieht, wenn diese Person verstirbt. Dieses Recht gilt, wenn der Erblasser ohne Testament verstirbt. Es wird dann von der "gesetzlichen Erbfolge" gesprochen. Das gesetzliche Erbrecht ist in Buch 4 BW geregelt. Es basiert auf den durch das Gesetz anerkannten familienrechtlichen Beziehungen mit dem Erblasser. Insbesondere die Ehe oder die registrierte Partnerschaft und die Blutverwandtschaft bis zum sechsten Grad spielen dabei eine wichtige Rolle.

 

Rz. 70

Das niederländische Erbrecht räumt dem überlebenden Ehegatten oder registrierten Partner im Verhältnis zu den Kindern eine starke Position ein. Wenn im Folgenden von "Ehe" bzw. "Ehegatte" die Rede ist, umfasst dies auch die registrierte Partnerschaft bzw. den registrierten Partner. Die Ehe und die registrierte Partnerschaft sind in den Niederlanden für beide gleichgeschlechtliche Beziehungen offengestellt.

 

Rz. 71

Im gesetzlichen Erbrecht wird den zusammenlebenden, nicht verheirateten und nicht registrierten Partnern keine Rechnung getragen. Diese Partner haben meistens einen notariell beurkundeten Lebensgemeinschaftsvertrag geschlossen, sie erben nach dem gesetzlichen Erbrecht nicht voneinander. Die von Tisch und Bett getrennten Ehegatten beerben sich nicht gegenseitig, obwohl das Eheband juristisch noch aufrechterhalten ist.

 

Rz. 72

Erben kann nur, wer den Erbfall erlebt hat (Art. 4:9 BW). Wenn zwei Personen bei einer Katastrophe gleichzeitig ums Leben kommen, ist es u.U. wichtig zu wissen, wer als Erster verstorben ist. Wenn dies nicht zu beweisen ist, wird angenommen, dass die Personen gleichzeitig verstorben sind und sie voneinander nicht erben. Dies ist die sog. Commorientenregelung.

Das ungeborene Kind, mit dem ...

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