Zusammenfassung
Mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist die größte Änderung der Rechnungslegung seit Jahrzehnten zwar angekündigt, aber bislang noch nicht final umgesetzt worden und obendrein noch in der Diskussion. Viele (große) Unternehmen sollten bereits ab 2025 direkt betroffen sein, aber nach Verabschiedung einer Änderungsrichtlinie und der nicht rechtzeitigen Umsetzung der EU-Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD) gilt die Pflicht zur nichtfinanziellen Berichterstattung nach den §§ 289b–289e HGB sowie §§ 315b, und 315c HGB aber vorerst weiter fort. Es ist zu erwarten, dass die bislang zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichteten Unternehmen ab dem Geschäftsjahr 2025 auf eine verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung unter Beachtung eines (ggf. noch vereinfachten) 1. Sets an europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS) wechseln müssen. Weiterhin sind viele nicht-kapitalmarktorientierte Unternehmen indirekt von einer erweiterten Berichterstattungsnotwendigkeit betroffen. Die EU fordert im Rahmen der Transformation zu einer klimaneutralen und nachhaltigeren Wirtschaft sehr umfangreiche Informationen im Lagebericht, für die erst allmählich die nötigen Systeme eingeführt oder angepasst werden. Die Informationen dazu sind im Überblicksbeitrag "Nachhaltigkeitsberichterstattung" zusammengefasst.
Umsetzung der CSRD in nationales Recht
Das CSRD-Umsetzungsgesetz wurde nicht bis zum 31.12.2024 beschlossen. Die Nichtumsetzung der CSRD hat u. a. zur Folge, dass die 1. Gruppe der Unternehmen nicht mehr zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für 2024 verpflichtet werden konnte. Fraglich ist, ob es der Gesetzgeber im Jahr 2025 schafft, die schon hinsichtlich der Erstanwendungszeitpunkte für die Unternehmen der 2. und 3. Welle eine abgeänderte CSRD umzusetzen, was die Voraussetzung für eine Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ist. Wird auch dieser Zeitpunkt verfehlt, würde auch über das Geschäftsjahr 2025 weiterhin nur nach der hier beschriebenen nichtfinanziellen Berichterstattungspflicht berichtet werden müssen, wobei etwa die ESRS nur freiwillig anzuwenden wären. Eine Zusammenfassung dieser und weiterer Auswirkungen sowie zahlreiche Hinweise zu Handreichungen unterschiedlicher Institutionen finden Sie im Beitrag "Nachhaltigkeitsberichterstattung: Überblick".
1 Vorbemerkung
Rz. 1
Die Unternehmensberichterstattungspflichten entwickelten sich in den letzten Jahren weg von der reinen finanziellen Abbildung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage hin auch zur Darstellung von nichtfinanziellen Faktoren. So werden bereits seit über 15 Jahren im Lagebericht von großen Kapitalgesellschaften sowie im Konzernlagebericht Angaben zu nichtfinanziellen Leistungsindikatoren gefordert (§§ 289 Abs. 3 bzw. 315 Abs. 3 HGB). Diese gesetzliche Vorgabe ist in den letzten Jahren zunehmend um Nachhaltigkeitsberichterstattungen auf noch freiwilliger Basis ergänzt worden, wobei als Stichwort hierzu nur stellvertretend das Anfang 2021 überarbeitete Framework des International Integrated Reporting Councils (IIRC) genannt werden soll.
Mit der Verabschiedung der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) sollen für bislang zur nichtfinanziellen Erklärung verpflichtete Unternehmen ab 2024 (durch die Verzögerungen der deutschen Umsetzung wohl erst 2025) sowie alle großen Kapital- und denen über § 264a HGB gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften neu nun erst ab dem Geschäftsjahr 2027 die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Lagebericht verpflichtend werden – allerdings ist noch eine generelle Verringerung des Anwenderkreises auf Unternehmen mit mind. 1.000 Beschäftigten im Jahresdurchschnitt in der Diskussion (s. Rz. 1f).
Rz. 1a
Dies ist eingebettet in weitere Regulierungen im Rahmen des Euopäischen Green Deal, der nun Clean Industrial Deal genannt wird, mit dem Ziel zur Bekämpfung des Klimawandels sowie einer nachhaltigeren Ausgestaltung der Wirtschaft insgesamt. So wurde der Fokus bislang auf Maßnahmen gerichtet, die die Unternehmensleitung incentivieren soll, Nachhaltigkeitsbelange stärker in die Unternehmensführung zu integrieren und somit mittelbar eine Transformation herbeizuführen. Hervorzuheben ist neben der Umsetzung der unionsrechtlichen Regelungen zur nichtfinanziellen Berichterstattung die Anpassung des § 87 Abs. 1 Satz 2 AktG, welcher vorschreibt, dass die Vorstandsvergütungsstruktur von börsennotierten Gesellschaften nicht nur an einer langfristigen, sondern auch einer nachhaltigen Entwicklung des Unternehmens auszurichten ist. Auch die am 27.6.2022 bekannt gemachte Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex greift dies auf und erwartet von Unternehmensführung und -überwachung eine deutliche Orientierung an Nachhaltigkeitsbelangen.
Zudem wurde das sog. Sorgfaltspflichtengesetz oder auch Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (Lk...
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