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Nachschuss-Beschluss: Ordnungsmäßige Fassung

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Ein Beschluss "Genehmigung der Jahresabrechnung" ist insgesamt nichtig, wenn sich aus der Jahresabrechnung nicht die angepassten Vor- und Nachschüsse im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG ergeben.

2 Normenkette

§ 28 Abs. 2 Satz 1 WEG

3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer "genehmigen" die "Nebenkostenabrechnung 2020". Die Abrechnung sieht unter einer Zeile "Gesamtkosten" eine Zeile mit der Überschrift "Nebenkostenvorauszahlungen" vor, darunter befindet sich eine Zeile "Guthaben", die bei sämtlichen Wohnungseigentümern ein Guthaben aufweist, die Zeile "Nachzahlung" ist jeweils leer. K meint, der Beschluss sei nicht von der Beschlusskompetenz des § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG gedeckt.

4 Die Entscheidung

Dies sieht das LG auch so! Der Beschluss sei nichtig. Soweit K rüge, es fehlten, mit Ausnahme der Hausgelder, Angaben zu den Einnahmen, sei dies allerdings unerheblich. K habe – ggf. nach einer Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen – vortragen müssen, welche Einnahmen fehlen. Ebenso könne die Anfechtung nicht auf das Fehlen eines Vermögensberichts gestützt werden. Dieser habe auf die Beschlussfassung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG keine Auswirkungen, sondern stehe isoliert neben der Abrechnung. Es fehle aber an einer Beschlusskompetenz für den Beschluss. Dass mit dem Beschluss die Abrechnung "genehmigt" worden sei, führe zwar wohl nicht zur Nichtigkeit des gesamten Beschlusses. Ein derartiger Beschluss sei nur teilnichtig, soweit er über die Anpassung der Vorschüsse und die Anforderung von Nachschüssen hinausgehe, indem durch die "Genehmigung der Abrechnung" auch das Rechenwerk als solches beschlossen werde. Im Fall könne der Beschluss aber weder als Beschluss über die Abrechnungsspitzen ausgelegt noch entsprechend beschränkt werden.

5 Hinweis

Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage, wie man die Nachschüsse und die Anpassung der Vorschü...

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LG Frankfurt am Main 2-13 S 79/22
LG Frankfurt am Main 2-13 S 79/22

  Leitsatz (amtlich) Ein Beschluss über die „Genehmigung der Jahresabrechnung” ist dann insgesamt nichtig, wenn sich aus der Abrechnung die angepassten Vorschüsse und Nachschüsse iSv § 28 Abs. 2 WEG nicht ergeben. Eine Beschlusskompetenz über das Rechenwerk ...

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