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Nachschuss-Beschluss: HeizkostenV

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Die Warmwasserkosten können für die Jahresabrechnung geschätzt werden, wenn es keine Warmwasserzähler gibt.

2 Normenkette

§ 28 Abs. 2 Satz 1 WEG; § 8 Abs. 1, Abs. 2 HeizkostenV

3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer genehmigen zu TOP 3 gem. § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG die Nachschüsse bzw. Anpassungen der beschlossenen Vorschüsse aus den Einzelabrechnungen für das Jahr 2021 vom 1.7.2022 (Druckdatum) und stellen diese fällig. Die Forderungen sollen zum 10.8.2022 eingezogen werden. Etwaige Guthaben aufgrund der Anpassung der beschlossenen Vorschüsse soll der Verwalter – sofern kein anderweitiger Rückstand besteht – zu diesem Termin "auskehren". Dagegen geht Wohnungseigentümer K vor. Er macht geltend, die Warmwasserzähler seien zuletzt im Jahr 2013 ausgetauscht worden. Die Eichfrist sei damit im Jahr 2018 abgelaufen. Der Warmwasserverbrauch für das Jahr 2021 beruhe daher seiner Meinung nach nur auf einer Schätzung. Die Nachschüsse seien auf dieser Basis falsch berechnet worden. Diese Art der Berechnung entspreche auch nicht den Vorschriften der HeizkostenV. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wendet ein, ein Austausch der vorhandenen, tatsächlich ungeeichten Wasserzähler gegen geeichte Geräte sei technisch nicht möglich, da die X-GmbH, die im Jahre 2013 den Austausch der Wasserzähler ausgeführt habe, nunmehr erkläre, dass sie einen weiteren Austausch der Wasserzähler ablehne. Dies geschehe mit der zutreffenden Begründung, dass das im Jahre 1967 verbaute Rohrleitungssystem, welches bis heute keiner Erneuerung oder sonstigen Ertüchtigung unterzogen wurde, so marode sei, dass im Fall des Versuchs, die vor rund 10 Jahren installierten Wasserzähler zu demontieren, unweigerlich mit Rohrbrüchen und entsprechenden massiven Wasserschäden zu rechnen sei. Dies habe die Verwaltung zum Anlass genommen, den Zustand der ze...

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rechtskräftig  Tenor 1. Der Beschluss der Beklagten aus der Wohnungseigentümerversammlung vom 28.07.2022 zu TOP 14b) wird für ungültig erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1) 68 % und die ...

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