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Mutterschaftsgeld / 2 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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Arbeitnehmerinnen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben[1], und deren Einkommen das Mutterschaftsgeld übersteigt (das dürfte nahezu immer der Fall sein), haben gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.[2] Es soll vermieden werden, dass die Frau wegen ansonsten drohender finanzieller Einbußen weiterarbeitet. Der Anspruch auf den Zuschuss ist ein gesetzlich begründeter Anspruch arbeitsrechtlicher Natur auf teilweise Fortzahlung des Arbeitsentgelts.[3] Für Streitigkeiten ist die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig. Damit besteht der Anspruch nur, solange auch ein Arbeitsverhältnis besteht. Gleichgestellt sind die in Heimarbeit Beschäftigten.[4] Der Arbeitgeber hat einen Anspruch auf einen Nachweis, dass der Mutterschaftsgeldanspruch besteht. Dies wird regelmäßig eine diesbezügliche Bescheinigung der Krankenkasse sein.

Als Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis wird der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von (tarifvertraglichen) Ausschlussfristen erfasst.[5]

Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht nicht, wenn die Beschäftigungsverbote des MuSchG nicht kausal für den entstandenen Verdienstausfall sind; für eine fehlende Kausalbeziehung muss der Arbeitgeber zumindest Indiztatsachen vortragen.[6]

Unerheblich für den Anspruch auf den Zuschuss ist, ob das Mutterschaftsgeld tatsächlich gezahlt wird[7], insbesondere auch, ob die Zahlung bei anderen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkassen wegen Erreichens des Höchstbetrages von 210 EUR eingestellt wurde. Der Arbeitgeber braucht auch nicht zu prüfen, in welcher Höhe Mutterschaftsgeld gezahlt wird; das Gesetz geht stets von einer Höhe von 13 EUR täglich aus.

Der Anspruch besteht nicht, wenn die Arbeitnehmerin gemäß § 3 Abs. 1 MuSchG auf eigenen Wunsch weiterarbeitet und gleiches Entgelt erhält wie vor Ei...

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