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Modernisierung durch Photovoltaikanlage

Georg Hopfensperger
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Zusammenfassung

 
Überblick

Der Gesetzgeber bietet derzeit nur sehr aufwendige, bürokratische und sperrige Vorgaben für eine sinnvolle Installation von Photovoltaikanlagen in Mehrfamilienhäusern an. Da Photovoltaikanlagen in der Regel nur der Erzeugung von Solarstrom und damit der Einsparung von Primärenergie dienen, nicht aber der Einsparung von Endenergie, ist eine Modernisierungsumlage auf den Mieter i.d.R. ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist derzeit auch noch eine Umlage im Rahmen der BetrKV.

1 Modell 1: Nur Einspeisung in das öffentliche Stromnetz

Wenn der Vermieter nach Installation einer Photovoltaikanlage den hieraus gewonnenen Solarstrom lediglich in das allgemeine Stromnetz einspeist, so kommt diese Maßnahme den Mietern nicht zugute. Es stellt sich schon deshalb die Frage nicht, ob die Kosten des gewonnen Stroms auf die Mieter umgelegt werden können, da der Strom nur eingespeist wird.

Beim reinen Einspeisemodell handelt es sich in der Regel auch nicht um Modernisierungsmaßnahmen, die dazu führen könnten, dass die Anschaffungskosten im Wege der 8%igen Umlage auf den Mieter nach §§ 559 ff. BGB umgelegt werden können. Denn die Photovoltaikanlage, die der reinen Einspeisung in das Stromnetz dient, ist keine Maßnahme zur Einsparung von Endenergie im Sinne des § 555b Nr. 1 BGB. Darüber hinaus fehlt es an dem für § 555b Nr. 1 BGB erforderlichen Bezug zur Mietsache. Eine Photovoltaikanlage dient darüber hinaus in der Regel nur der Erzeugung von Solarstrom, nicht aber der Einsparung von Endenergie. Deshalb kann ein Gebäudeeigentümer, der auf seinem Dach eine Solaranlage errichtet, den hieraus gewonnenen Strom nur im Rahmen des Gesetzes zur Förderung der erneuerbaren Energien (EEG) versilbern.

 
Hinweis

Einspeisevergütung

Die Einspeisevergütungen werden in der Regel auf 20 Jahre festgeschrieben. Sie können in der jeweils aktuellen Form auf der Homepa...

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