Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Modernisierung der Heizungsanlage

Georg Hopfensperger
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Zusammenfassung

 
Überblick

Der größte Anteil des Energieverbrauchs in privaten Haushalten wird zum Heizen benötigt. Deshalb liegt das Bestreiben der Europäischen Union seit Jahren darin, Energie einzusparen. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) sieht für den Betrieb von Heizungsanlagen mit fossilen Energieträgern Fristen vor, die bis hin zu Betriebsverboten für Heizkessel und Ölheizungen reichen.

Seit dem Ukraine-Krieg gibt es notgedrungen nicht nur einen erhöhten Bedarf an Alternativen zu Gas und Öl, sondern die am Markt stattfindenden Kostenexplosionen führen auch dazu, dass an einer großen Anzahl von Immobilien Modernisierungsmaßnahmen an der Heizungsanlage durchgeführt werden, zumeist durch Austausch der bisher vorhandenen Gas- oder Ölheizung.

1 Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Hinsichtlich der beiden Heizungsarten Gas- oder Ölheizung gibt es eine absolute Grenze im Gebäudebestand. Diese findet sich zum einen in § 72 Abs. 1 GEG, wonach (alte) Gas- oder Ölheizkessel, die vor dem 1.1.1991 eingebaut wurden, nicht mehr betrieben werden dürfen. Es gilt insgesamt eine maximal 30-jährige Betriebsdauer der Heizkessel. Zum anderen wurde mit dem GEG 2024 ein absolutes Betriebsverbot für Heizkessel, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, eingeführt: Diese dürfen längstens bis zum Ablauf des 31.12.2044 laufen.

Niedertemperaturheizkessel und Brennwertkessel

Eine Ausnahme gilt nach § 72 Abs. 3 Nr. 1 GEG für Niedertemperaturheizkessel und Brennwertkessel. Sie dürfen auch betrieben werden, wenn sie älter als 30 Jahre sind. Aber auch für sie gilt das Betriebsverbot mit Ablauf des 31.12.2044.

Wohngebäude mit max. 2 Wohnungen, eine davon vom Eigentümer bewohnt

Eine weitere Ausnahme gilt gemäß § 73 Abs. 1 GEG: Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1.2.2002 bewohnt hat, kann der Gebäudeeig...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Datenschutz (ZertVerwV) / 6 Informationspflichten
    0
  • Energiewirtschaftsgesetz / § 50a [vom 12.07.2022 bis 31.03.2024]
    0
  • Förderprogramme zur Finanzierung energetischer Maßnahmen / 2.1.2.3 Darlehenskonditionen
    0
  • Gemeinschaftliches Eigentum: Erhaltungspflicht / 1 Leitsatz
    0
  • Heizkostenverordnung (ZertVerwV) / 1.4 Erfasste Kosten
    0
  • Informations- und Auskunftspflichten bei der Datenerhebung / 1.3 Mitzuteilende Informationen nach Art. 13 Abs. 1 DSGVO
    0
  • Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer (ZertVerwV) / 7.1 Betreten
    0
  • Tierhaltung – Verbot nur aus sachlichen Gründen zulässig / 5 Entscheidung
    0
  • Wohnungseigentümerversammlung (ZertVerwV) / 1.4.1 Wohnungseigentümer
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Praxiswissen Immobilien und Steuern
Praxiswissen Immobilien und Steuern
Bild: Haufe Shop

Steuerliche Chancen und Risiken bei Immobilien: dieses Buch soll Ihnen einen Überblick über die verschiedenen Steuerarten bei Erwerb, Vermietung, Veräußerung, Erbschaft und Schenkung von Immobilien verschaffen.


BGH VIII ZR 81/19
BGH VIII ZR 81/19

  Leitsatz (amtlich) a) Eine Mieterhöhungserklärung nach § 559b Abs. 1 BGB, die auf mehrere tatsächlich trennbare Baumaßnahmen gestützt wird, ist gem. § 139 BGB nicht insgesamt nichtig, wenn sie im Hinblick auf einzelne Baumaßnahmen unzureichend begründet ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren