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Mietrechtliche Besonderheiten nach GEG / 2.8.3 Mieterhöhung nach Heizungsmodernisierung (neue Heizungsanlage mit 65 % erneuerbare Energien)

Alexander C. Blankenstein
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Musterschreiben: Mieterhöhung gem. § 559e BGB nach Heizungsmodernisierung[1]

 

Herr/Frau/Eheleute

[Anschrift des Mieters]
 
   
  [Ort/Datum]

Mietverhältnis Blumenstr. 6, 80000 München, 2. OG links

hier: Mieterhöhung nach § 559e BGB

Sehr geehrte/r _____________,

wie Sie wissen, wurde im Zeitraum vom 01.07.2024 bis zum 15.08.2024 in dem Mehrfamilienhaus Blumenstr. 6, 80000 München eine Heizungsmodernisierung durchgeführt. Die bisherige Ölheizungsanlage wurde durch eine moderne Anlage, die den Vorschriften des § 71 Gebäudeenergiegesetz entspricht, ersetzt.

Die neue Anlage entspricht den Anforderungen des § 71 GEG, sie wird mit 65 % erneuerbaren Energien betrieben. Der Heizungsaustausch erforderte wie in der Modernisierungsankündigung mitgeteilt, eine Investition mit einem Gesamtvolumen von 100.000 EUR. Ich habe eine staatliche Förderung von 30 % erhalten.

Es ergibt sich für Ihre Wohnung nach § 559e BGB folgende Mieterhöhung:

 
Kosten der baulichen Maßnahme 100.000,00 EUR
abzgl. staatliche Förderung 30 %, somit 30.000,00 EUR
verbleiben 70.000,00 EUR
abzgl. pauschaler Erhaltungsaufwand 15 %, somit 10.500,00 EUR
umlagefähiger Bauaufwand daher 59.500,00 EUR
hiervon 10 % jährlich, vgl. § 559e Abs. 1 BGB 5.950,00 EUR

Die Gesamtwohnfläche des Anwesens Blumenstr. 6, 80000 München beträgt 750 qm:

Umlagefähiger Bauaufwand 59.500,00 EUR, hiervon jährlich 10 % = 5.950,00 EUR

 
somit monatlich: 5.950,00 EUR: 12 = 495,83 EUR
495,83 EUR : 750 qm = pro qm-Wohnfläche 0,66 EUR

§ 559e Abs. 3 BGB sieht eine neue Kappungsgrenze vor:

Die monatliche Miete darf sich um nicht mehr als 0,50 EUR pro qm-Wohnfläche innerhalb von 6 Jahren erhöhen.

Bezogen auf Ihre Wohnfläche von 100 qm ergibt sich daher eine monatliche Mieterhöhung von 50,00 EUR.

Die Miete setzt sich gemäß § 555b Abs. 2 BGB mit Beginn des dritten ...

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