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Mietrechtliche Besonderheiten nach GEG / 1.3.2 Inhalt

Alexander C. Blankenstein
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Gemäß § 555c Abs. 1 Satz 2 BGB muss die Modernisierungsankündigung Angaben enthalten über:

  • die Art und den voraussichtlichen Umfang der Modernisierungsmaßnahme in wesentlichen Zügen,
  • den voraussichtlichen Beginn und die voraussichtliche Dauer der Modernisierungsmaßnahme,
  • den Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung, sofern eine Erhöhung nach § 559 oder § 559c BGB verlangt werden soll, sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten.

Umfang der Maßnahme

Für Maßnahmen der energetischen Modernisierung bedarf es der Information des Mieters über diejenigen Tatsachen, die es ihm ermöglichen, in groben Zügen die voraussichtlichen Auswirkungen der Umsetzung der baulichen Maßnahme auf den Mietgebrauch abschätzen zu können. Ihm muss die Möglichkeit geboten werden, ggf. mit sachverständiger Hilfe vergleichend ermitteln zu können, ob die geplanten baulichen Maßnahmen voraussichtlich zu einer nachhaltigen Energieeinsparung führen werden.[1]

Künftige Betriebskosten

Von erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die Modernisierungsankündigung nach § 555c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BGB auch Angaben über die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten enthalten muss. Angaben zu den künftigen Kosten für Heizung und Warmwasser sind also von elementarer Bedeutung, da es ansonsten an einer ordnungsgemäßen Modernisierungsankündigung fehlt. Da eine "Nachbesserung" nicht möglich ist, muss dem Mieter eine neue Modernisierungsankündigung übermittelt werden. Und auch hier gilt die 3-Monats-Frist des § 555c Abs. 1 BGB, womit sich also der Beginn der Modernisierungsmaßnahme entsprechend verschieben kann.

Hinweis auf Möglichkeit des Härteeinwands

Bei der Ankündigung einer Modernisierungsmaßnahme soll der Mieter gemäß § 555c Abs. 2 BGB auf Form und Frist des Härteeinwands nach § 555d Abs. 3 Satz 2 B...

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