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Mietkaution / 2.2 Anlage der Kaution

Alexander C. Blankenstein
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2.2.1 Bankkonto

Von wesentlicher Bedeutung ist die Bestimmung des § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB. Hiernach ist der Vermieter verpflichtet, die ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Vorerwähnte Regelung soll sicherstellen, dass die Kaution vor dem Zugriff der Gläubiger des Vermieters gesichert ist. In den Gesetzesmaterialien[1] wird zur Begründung insoweit ausgeführt, dass die Kaution wie ein Treuhandvermögen oder Mündelgeld zu behandeln sei, um sie im Fall der Insolvenz des Vermieters zu schützen und das Pfandrecht der Banken an dem Kautionskonto auszuschließen.[2] Das Pfandrecht der Banken sowie ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht kann bei Kennzeichnung als Sonderkonto nicht Platz greifen.[3]

Mietkautionskonto

Diesem Anliegen wird jedoch nur eine Anlage gerecht, die den Treuhandcharakter eindeutig für jeden Gläubiger des Vermieters erkennen lässt. Dementsprechend wird verlangt, dass die Kaution auf einem offen ausgewiesenen Sonderkonto – "Mietkautionskonto" – angelegt wird.[4] Andernfalls würde die Kaution dem banküblichen Pfandrecht des Kreditinstituts für Forderungen gegen den Vermieter als Kontoinhaber unterfallen.[5] Denn dieses erstreckt sich auch auf verdeckt treuhänderisch geführte Konten und Sparbücher. Ausgeschlossen ist das Pfandrecht des Geldinstituts an dem Sparguthaben vielmehr nur, wenn der Treuhandcharakter von Anfang an offengelegt wird.[6]

Die Verpflichtung zum Führen eines "Mietkautionskontos" besteht auch nach Beendigung des Mietverhältnisses bis zur endgültigen Abrechnung über die Kaution fort. Die Mietkaution dient nämlich ausschließlich der Sicherung von Forderungen des Vermieters aus dem konkreten Mietverhältnis. Die darin liegende Zweckbindung endet nicht schon dann, wenn die Kaution am Ende des Mietverhältnisses nicht m...

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