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Mieterhöhung bei Wohnraum – nach Modernisierung / 9.2 Erhöhungsbetrag

Hubert Blank †, Serdar C. Karabulut
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Der Vermieter kann nach § 559e Abs. 1 BGB die jährliche Miete um 10 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Die in Anspruch genommenen Drittmittel müssen jedoch in Abzug gebracht werden. Damit knüpft das Gesetz zur Ermittlung des Erhöhungsbetrags zum einen an die tatsächlich für die betreffende Wohnung aufgewendeten Kosten und zum anderen an die in Anspruch genommenen Drittmittel an.

Kostenaufwand des Vermieters und Drittmittel

Bei der Mieterhöhung nach § 559e BGB werden lediglich die Kosten des Einbaus oder der Aufstellung einer Heizungsanlage zugrunde gelegt. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 14a GEG ist unter einer Heizungsanlage eine Anlage zur Erzeugung von Raumwärme, Warmwasser oder einer Kombination davon, einschließlich Hausübergabestationen zum Anschluss an ein Wärmenetz und Wärmeüberträger von unvermeidbarer Abwärme, mit Ausnahme von handbeschickten Einzelraumfeuerungsanlagen i. S. d. § 2 Nr. 3, offenen Kaminen nach § 2 Nr. 12 und Badeöfen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Bst. d 1. BImSchV zu verstehen. Hiervon zu unterscheiden sind heizungstechnische Anlagen, die das gesamte System aus Erzeugung, Speicherung, Verteilung und Übergabe der Wärme umfassen, sodass weitere Kosten im Zusammenhang mit heizungstechnischen Anlagen nicht angesetzt werden können.[1] Fallen die Kosten für mehrere Wohnungen an, sind diese auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen. Die Aufteilung der Kosten sind gem. §§ 559e Abs. 4, 559 Abs. 3 BGB angemessen auf die betreffenden Wohnungen zu verteilen, wobei der Vermieter nach billigem Ermessen einen Verteilungsschlüssel bestimmen darf.[2]

Hinsichtlich der in Anspruch genommenen Drittmittel verweist § 559e Abs. 1 BGB auf § 559a BGB und stellt ohne eigenen Regelungsgehalt klar, dass die tatsächlich in Anspruch genommenen Drittmittel von den aufgewendeten...

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