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Miete

Ulf Wollenzin
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Zusammenfassung

 
Begriff

Nach der gesetzlichen Regelung ist unter dem Begriff "Miete" das gesamte Entgelt zu verstehen, das der Mieter für die Überlassung der Mietsache zu bezahlen hat.

1 Allgemeines

Die Miete ist die Gegenleistung des Mieters für die Überlassung der Mietsache. Sie umfasst das gesamte Entgelt für die Leistung des Vermieters. Zur Miete gehören auch die Betriebskosten, falls sie im Mietvertrag gesondert ausgewiesen sind (§ 556 Abs. 1 BGB). Anderenfalls sind sie in der vereinbarten Miete enthalten.

Nachforderungen aus der jährlichen Nebenkostenabrechnung sind nicht Miete i. S. d. § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Kommt der Mieter mit der Begleichung dieser Forderung in Verzug, kann der Vermieter nicht fristlos kündigen.[1]

Teil der Miete sind dagegen Mietvorauszahlungen, nicht aber Mieterdarlehen. Auch verlorene Baukostenzuschüsse werden überwiegend als Miete angesehen. Umstritten ist hingegen die Rechtsnatur sog. Abstandszahlungen, die dem Zweck dienen, den Vermieter zum Abschluss des Mietvertrags geneigt zu machen, etwa um dem Leistenden den Vorzug vor einem anderen Mietinteressenten zu geben. Leistungen dieser Art sind nach überwiegender Meinung nicht dem Begriff "Miete" zuzuordnen.

[1] OLG Koblenz, RE v. 26.7.1984, 4 W-RE 386/84, WuM 1984, 269.

2 Miete als Schickschuld

Da es sich bei der Mietschuld i. d. R. um Geldschulden[1] handelt, liegt eine sog. Schickschuld vor. Der Mieter hat die Miete auf seine Gefahr und seine Kosten dem Vermieter an dessen Wohnsitz zu übermitteln, er hat aber nicht die Verzögerungsgefahr zu tragen. Der Mieter kommt grundsätzlich seinen Verpflichtungen rechtzeitig nach, wenn er das Geld am letzten Tag der vereinbarten Frist abgeschickt hat.[2] Verzögert das kontoführende Kreditinstitut des Vermieters die Mietzinsgutschrift, fehlt es für einen Zahlungsverzug am Verschulden des Mieters. Für die Recht...

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