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Mezzanines Kapital in der Rechnungslegung / 4.5.1 Allgemeine Regelungen

Prof. Dr. Gerd Waschbusch
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Rz. 54

Der Deutsche Bundesrat stimmte am 6.7.2007 dem Gesetz zur Unternehmenssteuerreform 2008 zu. Seitdem müssen Gesellschaften die Vorschriften zur sog. Zinsschranke beachten. Die Zinsschranke ist nicht nur von Personenunternehmen, sondern auch von Kapitalgesellschaften anzuwenden und bezieht sich im Rahmen der inländischen Gewinnermittlung grundsätzlich auf sämtliche Zinsaufwendungen.[1] Die Stellung des Kapitalgebers als Fremdkapitalgeber oder als Eigenkapitalgeber ist dabei von untergeordneter Bedeutung. Die Zinsschranke gilt sowohl für Inbound-Finanzierungen als auch für Outbound-Finanzierungen sowie für Fremdfinanzierungen inländischer Gesellschaften. Bei einer Inbound-Finanzierung erfolgt durch eine ausländische Muttergesellschaft die Kapitalausstattung einer inländischen Kapitalgesellschaft mit Fremdkapital anstelle mit Eigenkapital. Durch die Zinszahlungen an die ausländische Muttergesellschaft erfolgt eine Gewinnreduzierung bei der inländischen Tochterkapitalgesellschaft. Das ausländische Mutterunternehmen unterliegt hierbei mit seinen Zinserträgen in seinem Sitzland einer geringeren Steuerbelastung als bei einer Besteuerung der Gewinne im Inland. Bei einer Outbound-Finanzierung hingegen finanziert eine inländische Muttergesellschaft den Erwerb eines ausländischen Investments mit Fremdkapital. Die bei der ausländischen Tochtergesellschaft generierten Gewinne werden im Sitzland des Tochterunternehmens niedriger besteuert als im Inland. Die Gewinne nach Steuern werden sodann von der ausländischen Tochtergesellschaft an die inländische Muttergesellschaft transferiert. Im Inland kann die inländische Muttergesellschaft die abgeführten Gewinne der ausländischen Tochtergesellschaft gemäß § 8b Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 KStG zu 95 % steuerfrei nutzen und die angefallenen...

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