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Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2026 / 4.5 Verfahren

Rainer Hartmann
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Mit dem elektronischen Datenabruf im ELStAM-Verfahren erhält der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine virtuelle, elektronische Lohnsteuerkarte. Bei der Lohnsteuerberechnung darf der Arbeitgeber nur die vom BZSt mitgeteilten ELStAM-Daten anwenden.[1] Er ist an diese gebunden (Maßgeblichkeit der elektronisch bescheinigten Besteuerungsmerkmale).

Der Lohnsteuerfreibetrag setzt einen formellen Antrag voraus. Den Antrag für die Gewährung eines Steuerfreibetrags auf der elektronischen Steuerkarte kann der Arbeitnehmer ab 1.11. des Vorjahres bis zum 30.11. des Kalenderjahres stellen, für das der Freibetrag gelten soll. Der Beginn der Antragsfrist ist für das Freibetragsverfahren seit 2025 aus praktischen Erwägungen (überwiegende Antragstellung zum Jahresende) um einen Monat auf den 1.11. des Vorjahres verlegt worden.[2] Für das Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2026 kann demzufolge eine Antragstellung durch den Arbeitnehmer ab dem 1.11.2025 erfolgen. Der Antrag ist auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Wohnsitzfinanzamt einzureichen.

Die Antragsformulare für das Lohnsteuerermäßigungsverfahren sind 2025 teilweise geändert worden. Der 2-seitige Hauptvordruck, der bisher auch das vereinfachte Antragsverfahren umfasste, wenn der Arbeitnehmer keine höheren Freibeträge oder höheren Kinderfreibetragszähler als im Vorjahr geltend machte, wurde in einen 1-seitigen Vordruck geändert. Der Hauptvordruck beinhaltet im Wesentlichen nur noch die persönlichen Daten des antragstellenden Arbeitnehmers. Wird die Eintragung eines Steuerfreibetrags beantragt, ist der Hauptvordruck wie bisher um die dazugehörige(n) Anlage(n) zu ergänzen.

 
Hinweis

Amtliches Antragsformular "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung"

Für die Antragstellung im Lohnsteuerermäßigungsverfahren ist der 1-seitige Hauptvordruck zu ver...

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