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Literaturauswertung AO/FGO/UStG/GewStG/UmwStG/GrEStG/ASt ... / 2.26 § 147 AO (Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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• 2021

Aufbewahrungspflicht / Strafverfolgungsverjährung / § 147 AO / § 171 Abs. 7 AO

 

§ 147 Abs. 1 AO regelt die Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 6 oder 10 Jahre. Allerdings läuft die Aufbewahrungsfrist nicht ab, solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Abgestellt insoweit wird auf die normale Festsetzungsfrist. Die spezielle Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO in Fällen der Steuerhinterziehung bzw. leichtfertigen Steuerverkürzung ist insoweit ausdrücklich ausgeschlossen. Es stellt sich die Frage, ob in diesem Zusammenhang auch § 171 Abs. 7 AO Anwendung findet mit der Folge, dass die Festsetzungsverjährung dann nicht vor der Strafverfolgungsverjährung eintritt. Von Bedeutung ist dies vor dem Hintergrund der Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung auf 15 Jahre. Dies dürfte zu verneinen sein, da die Regelung in § 171 Abs. 7 AO in unmittelbarem Zusammenhang mit § 169 Abs. 2 S. 2 AO steht. Da § 169 Abs. 2 S. 2 AO im Rahmen der Bestimmung der Aufbewahrungsfrist keine Anwendung findet, muss entsprechendes auch für § 171 Abs. 7 AO gelten.

(so Spatscheck/Spilker, Aufbewahrungspflichten ohne Grenzen? – Auslegung der Ablaufhemmung in § 147 Abs. 3 S. 5 AO, DStR 2021, 2288)

Aufbewahrungspflicht / Strafverfolgungsverjährung / § 147 AO / § 171 Abs. 7 AO

 

§ 147 Abs. 1 AO regelt die Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 6 oder 10 Jahre. Die Aufbewahrungsfrist läuft nicht ab, solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Abgestellt wird insoweit nur auf die normale Festsetzungsfrist. Die spezielle Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO in Fällen der Steuerhinterz...

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