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Leitfaden 2025 - Vordruck Gewerbesteuererklärung (GewSt 1 A) / 13 Gewerbeertrag in besonderen Fällen

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Vor Zeilen 100-104

Im Formular werden weder der Gewerbeertrag noch der Gewerbesteuer-Messbetrag ermittelt. Dies obliegt vielmehr der Finanzbehörde von Amts wegen. Unter der Überschrift "Gewerbeertrag in besonderen Fällen" wird daher nicht der Gewerbeertrag des Unternehmens eingetragen, vielmehr werden nur 3 Sonderfälle erfasst, in denen der Gewerbeertrag abweichend von den allgemeinen Vorschriften ermittelt wird.

Zeile 100

In dieser Zeile ist der Gewinn einzutragen, wenn er aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr nach § 5a EStG ermittelt wird. Nach § 7 Satz 3 EStG gilt der nach § 5a EStG ermittelte Gewinn unverändert als Gewerbeertrag. Zusätzliche Sonderfaktoren, die als Gewerbeertrag bei Einkünften aus der Handelsschifffahrt im internationalen Verkehr zu erfassen sind, werden in den Zeilen 101, 102 berücksichtigt.[1] Hinzurechnungen und Kürzungen sind nicht vorzunehmen, die Zeilen 50–99 also nicht auszufüllen.

Zeile 101

Diese Zeile ist im Zusammenhang mit Zeile 100 zu sehen. Einzutragen sind besondere Gewinnteile bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr, die neben dem pauschal ermittelten Gewinn nach § 5a Abs. 1 EStG der Gewerbesteuer unterliegen. Der pauschal ermittelte Gewinn nach § 5a Abs. 1 EStG wird in Zeile 100 erfasst.

Im ersten Jahr der Anwendung des § 5a EStG war der Unterschiedsbetrag zwischen Buch- und Teilwert jedes Wirtschaftsguts, das dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, aufzuzeichnen; dieser Unterschiedsbetrag wurde gesondert festgestellt. Nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG ist dieser Unterschiedsbetrag bei Beendigung der Gewinnermittlung nach § 5a EStG über die folgenden 5 Wirtschaftsjahre, bei Ausscheiden des Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen, bei Beendigung des unmittelbaren Dienens für einen Betrieb ...

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