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Leitfaden 2025 - Anlage WA / 12 Forschungszulage

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Vor Zeilen 41–44

Sind die Voraussetzungen einer Forschungszulage erfüllt, kann der Anspruch der Körperschaft oder bei Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft dieser zustehen. Nach § 10 FZulG wird die Forschungszulage auf die nächste KSt-Festsetzung angerechnet. Die Zeilen 41–44 ermöglichen es, die Festsetzung der KSt zurückzustellen, bis die Festsetzung der Forschungszulage erfolgt ist. Damit kann die Minderung der KSt 2025 durch die Forschungszulage erreicht werden, wenn die Festsetzung der Forschungszulage nicht zeitgleich erfolgen kann.

Zeile 41

Diese Zeile berücksichtigt den Fall, dass der Anspruch auf die Forschungszulage der Körperschaft unmittelbar zusteht. Durch Eingabe einer Schlüsselzahl wird auf den Antrag auf Forschungszulage hingewiesen und gleichzeitig beantragt, die Festsetzung der Körperschaftsteuer bis zur Festsetzung der Forschungszulage zurückzustellen.

Zeile 42

Ist die Körperschaft an einer Mitunternehmerschaft beteiligt und erfüllt diese die Voraussetzungen der Forschungszulage, ist die Mitunternehmerschaft, nicht der Gesellschafter, nach § 1 Abs. 2 FZulG anspruchsberechtigt. Die Anteile der Mitunternehmer an der Forschungszulage sind nach § 10 Abs. 2 Satz 2 FZulG gesondert und einheitlich festzustellen. In Zeile 42 wird beantragt, die Festsetzung der Körperschaftsteuer bis zur Festsetzung der Forschungszulage durch die gesonderte und einheitliche Feststellung bei der Mitunternehmerschaft zurückzustellen.

Zeilen 43-44

In diesen Zeilen sind Einzelangaben zu der Mitunternehmerschaft zu machen, die den Antrag auf Forschungszulage gestellt hat. Anzugeben sind die Steuernummer der Personengesellschaft, die Wirtschafts-Identifikationsnummer, wenn diese bereits vorliegt, und der Name der Personengesellschaft.

Der Vordruck sieht nur Platz eine einzige Mitunterneh...

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