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Leitfaden 2024 - Anlage Betriebsstätte (GewSt 1 D-BS) / 2 Im Erhebungszeitraum sind in folgenden Gemeinden im Inland Betriebsstätten unterhalten worden:

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Vor Zeilen 2–6

Der Gewerbesteuer-Messbetrag ist zu zerlegen, wenn im Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden unterhalten wurden. Bestehen mehrere Betriebsstätten innerhalb derselben Gemeinde, ist nur eine Anlage GewSt1D-BS für diese Gemeinde abzugeben. Hat das Unternehmen ein abweichendes Wirtschaftsjahr, sind alle Gemeinden zerlegungsberechtigt, auf deren Gebiet im Erhebungszeitraum Betriebsstätten unterhalten wurden. In der jeweiligen Anlage GewSt 1 D-BS sind Angaben für jeweils eine Betriebsstätte und der entsprechenden Gemeinde zu machen. Die erste angegebene Betriebsstätte muss die Betriebsstätte der Geschäftsleitung sein. Wurde die Geschäftsleitungs-Betriebsstätte im Erhebungszeitraum verlegt, ist die Gemeinde anzugeben, in der sich die Geschäftsleitung zum Schluss des Erhebungszeitraums befand.

Zeilen 2–6

In diesen Zeilen ist die jeweilige Gemeinde anzugeben, in der die Betriebsstätte belegen ist.

Die hebeberechtigte Gemeinde ist mit Postleitzahl und in Zeile 4 mit dem amtlichen Gemeindeschlüssel zu bezeichnen. In Zeile 3 ist die Hebenummer der Gemeinde bzw. die Steuernummer anzugeben, unter der die Betriebsstätte bei der Stadtkasse bzw. dem Finanzamt geführt wird.

In Zeile 5 ist zusätzlich anzugeben, ob es sich um eine mehrgemeindliche Betriebsstätte handelt. In Zeile 6 ist durch Eingabe einer Schlüsselzahl anzugeben, ob die Betriebsstätte in dieser Gemeinde im Erhebungszeitraum letztmalig bestanden hat.

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