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Leitfaden 2023 - Vordruck KSt 1 / 8 Weitere Angaben

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Zeile 16

In Zeile 16 ist durch Eintragen einer Schlüsselzahl anzugeben, ob es sich bei dem Steuerpflichtigen um ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut oder ein Finanzunternehmen gem. § 8b Abs. 7 KStG handelt. Diese Angabe hat Auswirkungen auf die mögliche Steuerfreiheit von Einkünften aus Beteiligungen bzw. auf die Abzugsfähigkeit eines Übernahmeverlustes gem. § 4 Abs. 6 UmwStG. Diese sind bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen regelmäßig in vollem Umfang steuerlich zu erfassen. Die Steuerbefreiung gem. § 8b KStG findet insoweit keine Anwendung, Veräußerungsverluste sind steuerlich absetzbar. Außerdem gilt die Hinzurechnung von 5 % als nicht abziehbare Ausgaben in diesen Fällen nicht. Es handelt sich um Anteile, die von Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten gehalten werden und die dem Handelsbestand nach § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen sind. Ebenfalls hierunter erfasst werden Anteile, die von Finanzunternehmen gehalten werden, wenn an ihnen Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 % beteiligt sind, wenn diese Anteile zum Umlaufvermögen gehören, also zum Handel bestimmt sind. In diesem Fall werden Gewinnausschüttungen, Veräußerungsgewinne und Veräußerungsverluste aus diesen Anteilen nicht als steuerfrei eingeordnet.

Diese Vermögensmehrungen und -minderungen aus den genannten Anteilen sind dem Jahresüberschuss nach Zeile 11 der Anlage GK enthalten, ohne im Folgenden wieder gekürzt zu werden. Sie sind daher steuerpflichtig bzw. im Fall von Vermögensminderungen mindern sie das Einkommen.

Zeile 17

In dieser Zeile ist die Ziffer 1 einzutragen, wenn das steuerpflichtige Unternehmen nach § 8 Abs. 9 KStG eine Spartentrennung vorzunehmen hat oder wenn es eine Organgesell...

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