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Leitfaden 2023 - Vordruck KSt 1 / 7 Wirtschaftsjahr

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Zeile 14

In dieser Zeile ist das Wirtschaftsjahr anzugeben, das in dem Vz 2023 endet, sowie das zweite Wirtschaftsjahr, wenn in dem Vz 2023 2 Wirtschaftsjahre enden. Ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr können regelmäßig nur unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, VVaG, Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit und Betriebe gewerblicher Art haben. Körperschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4, 5 KStG und beschränkt steuerpflichtige Körperschaften können ein abweichendes Wirtschaftsjahr nach § 7 Abs. 4 KStG nur dann haben, wenn sie nach HGB buchführungspflichtig sind. Das wird regelmäßig nicht der Fall sein. Diese Körperschaften können aber ein Rumpfwirtschaftsjahr haben, wenn sie im Vz ihre Tätigkeit aufgenommen haben. Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft besteht nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 regelmäßig ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1.7. – 30.6.

Ein Rumpfwirtschaftsjahr ist zu bilden, wenn die Körperschaft im Jahr 2023 ihre Tätigkeit aufgenommen oder ihr Wirtschaftsjahr geändert hat, entweder indem sie von einem abweichenden Wirtschaftsjahr zum Kalenderjahr oder vom Kalenderjahr zu einem abweichenden Wirtschaftsjahr übergegangen ist. Die Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres hat dann zur Folge, dass im Jahr 2023 2 Wirtschaftsjahre enden (z. B. das abweichende Wirtschaftsjahr 2022/2023 und das Rumpfwirtschaftsjahr 2023), deren Ergebnisse im Jahr 2023 zu erfassen sind. Ein Rumpfwirtschaftsjahr kann sich auch ergeben, wenn die Körperschaft im Jahr 2023 gegründet worden ist, sowie bei einer Verschmelzung oder Spaltung zur Neugründung bei der übernehmenden Körperschaft.

Hat die Körperschaft ein abweichendes Wirtschaftsjahr, ist dasjenige abweichende Wirtschaftsjahr anzugeben, das im Vz 2023 endet und dessen Ergebnis daher im V...

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