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Leitfaden 2023 - Anlage ZVE / 4.3 Rechtsfähige Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Zeile 61

In dieser Zeile ergibt sich die Zwischensumme.

Zeile 62

Die Zeile haben nur rechtsfähige Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen auszufüllen. Sie dient zur Aufnahme des zu versteuernden Einkommens bei einer Überdotierung der Kasse nach § 6 KStG.

Eine Kasse ist überdotiert, soweit ihr Vermögen höher ist als die Verlustrücklage bzw. der dieser Rücklage entsprechende Betrag. Das Einkommen der Kasse ist steuerpflichtig, soweit es anteilig auf dieses übersteigende Vermögen entfällt. Zur Ermittlung dieses Betrags wird das Einkommen der Kasse im Verhältnis der Überdotierung zum tatsächlichen Kassenvermögen aufgeteilt. Das Maß der Überdotierung wird in Zeilen 42ff. der Anlage Kassen ermittellt.

Vor Zeilen 63–66

Diese Zeilen sind nur von Unterstützungskassen in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften auszufüllen und nehmen die Korrekturen aus § 6 Abs. 5a KStG auf. Betroffen sind Unterstützungskassen, für die zum Schluss des Vorjahres ein positiver Zuwendungsbetrag festgestellt worden ist.[1] Zuwendungsbetrag ist der Betrag von Zuwendungen des Trägerunternehmens in den Vz 2006-2015 abzüglich der Versorgungsleistungen in diesem Zeitraum, soweit beide Beträge im steuerpflichtigen Einkommen der Kasse enthalten waren. Dieser festgestellte Zuwendungsvortrag kann im Vz vom Einkommen, das aus der Überdotierung entsteht, abgezogen werden. Es bestehen jedoch Höchstgrenzen. Die Berechnung des abzugsfähigen Zuwendungsvortrags wird in den Zeilen 63–65 in der Vorspalte ermittelt. In Zeile 66 wird in der Vorspalte der verbleibende und gesondert festzustellende Zuwendungsvortrag errechnet.

Zeile 63

In dieser Zeile sind die in dem Wirtschaftsjahr, das im Vz 2023 endet, geleisteten Versorgungsleistungen einzustellen. Dies ist der erste Höchstbetrag, um den das steuerpflichtige Ein...

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