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Leitfaden 2023 - Anlage ZVE / 3.12 Gesamtbetrag der Einkünfte

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Zeile 53

In diese Zeile ist als Zwischensumme der Gesamtbetrag der Einkünfte einzutragen. Ist der Betrag in Zeile 53 negativ, handelt es sich um den steuerlichen Verlust des Jahres (negatives Einkommen des Vz). Zur Ermittlung des verbleibenden Verlustvortrags ist der negative Betrag in Zeile 19 der Anlage Verluste zu übertragen.

Zeile 54

Zeile 54 betrifft nur Eigengesellschaften der öffentlichen Hand, die Dauerverlustgeschäfte i. S. d. § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG betreiben, sowie Betriebe gewerblicher Art, die Organträger solcher Eigengesellschaften sind.[1]

Eigengesellschaften i. d. S. sind nur Kapitalgesellschaften, an denen unmittelbar oder mittelbar eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts die Mehrheit der Stimmrechte halten. Zudem müssen nachweislich ausschließlich diese juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Anteilseigner der Kapitalgesellschaft die Verluste aus Dauerverlustgeschäften der Kapitalgesellschaft tragen. Nicht ausreichend ist, wenn neben juristischen Personen des öffentlichen Rechts noch andere Anteilseigner vorhanden sind und die Dauerverluste anteilig auf alle Gesellschafter aufgeteilt werden.

Bei Eigengesellschaften, bei denen die genannten Voraussetzungen vorliegen, werden die Verluste spartenweise ermittelt. Verlustausgleich und -abzug sind nur innerhalb derselben Sparte möglich (§ 8 Abs. 9 KStG). Soweit danach kein Verlustausgleich möglich ist, sind die Einkünfte der Eigengesellschaft entsprechend zu erhöhen.

Handelt es sich bei der Kapitalgesellschaft um eine Organgesellschaft, sind die Einkünfte auf der Ebene des Organträgers, wenn dieser Organträger die Eigengesellschaft ist (auch eines Betriebs gewerblicher Art) zu erhöhen. Organgesellschaften haben Zeile 54 daher nicht auszufüllen, unabhängig davon, ob die ...

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