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Leitfaden 2023 - Anlage Zinsschranke / 6 Verrechenbares EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahres

Dr. Marion Frotscher
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Vor Zeilen 36b-46

In diesen Zeilen wird das EBITDA für das laufende Wirtschaftsjahr ermittelt. Dafür werden in den einzelnen Zeilen den Einkünften vor Zinsen aus Zeile 295a der Anlage GK die einzelnen Beträge hinzugerechnet bzw. abgezogen, um auf das steuerliche EBITDA für die Zinsschranke zu kommen. In den Zeilen 36b bis 45 sind zunächst 100 % der jeweiligen Beträge einzutragen. Die Tatsache, dass nur 30 % des steuerlichen EBITDA zu berücksichtigen ist, wird in Zeile 46 berücksichtigt.

Im Falle einer Organschaft findet die Zinsschranke beim Organträger Anwendung. Daher sind die Zeilen nur vom Organträger und nicht von den Organgesellschaften auszufüllen. Bei dem Organträger sind dann auch die Beträge der Organgesellschaften zu berücksichtigen.

Zeile 36b

In diese Zeile wird der Ausgangsbetrag für die Ermittlung des steuerlichen EBITDA eingetragen. Dieser ist aus Zeile 295a der Anlage GK zu entnehmen.

Zeile 37

In diese Zeile sind die Abschreibungen einzutragen, soweit sie das EBITDA gemindert haben. Dies sind die linearen Abschreiben gem. § 7 EStG, die Sofortabsetzungen für geringwertige Wirtschaftsgüter gem. § 6 Abs. 2. S. 1 EStG und die sog. Pool-Abschreibungen gem. § 6a Abs. 2a EStG. Nicht anzusetzen sind Sonderabschreibungen, Teilwertabschreibungen oder erhöhte Abschreibungen.

Zeile 37a

In diese Zeile sind Abschreibungen der Organgesellschaft einzutragen, die den für den Organträger in Zeile 37 erfassten Abschreibung entsprechen. Der Betrag ist die Summe aller Beträge aus Zeile 32 aller Anlagen OT. Diese Beträge werden gem. § 14 Abs. 5 KStG gesondert festgestellt. Ist eine Organgesellschaft gleichzeitig Organträger, sind bei ihr auch die Beträge der nachgeschalteten Organgesellschaften erfasst. Daher enthält der Betrag in Zeile 32 der Anlage OT alle relevanten Abschreibungen ...

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