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Leitfaden 2023 - Anlage SAN / 2.1 Verbleibender Sanierungsertrag

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Zeile 1

In dieser Zeile ist der im Jahr 2023 entstandene Sanierungsertrag einzutragen.

Der Sanierungsertrag besteht aus Vermögensmehrungen durch Erlass von Schulden oder entsprechende Betriebseinnahmen. Der Betrag ist aus Zeile 29 der Anlage ZVE zu entnehmen.

Zeile 2

In Zeile 2 sind Betriebsvermögensminderungen und Betriebsausgaben einzutragen, die im Sanierungsjahr 2023 entstanden sind und mit dem Sanierungsertrag in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Im Wesentlichen handelt es sich um Zahlungen auf Besserungsscheine und Sanierungskosten. Diese Aufwendungen sind nach § 3c Abs. 4 EStG steuerlich nicht abzugsfähig, vermindern aber nach § 3a Abs. 3 Satz 1 EStG vor allen anderen Verrechnungen den Sanierungsertrag, sodass der mit Verlusten zu verrechnende Betrag geringer wird. Der Betrag ist aus Zeile 30 der Anlage ZVE in diese Zeile zu übertragen.

Zeile 3

In Zeile 3 sind die den Aufwendungen der Zeile 2 entsprechenden Beträge einzutragen, die in den dem Sanierungsjahr vorhergehenden Wirtschaftsjahren entstanden sind. Dieser Betrag ist nach § 3a Abs. 3 Satz 1 EStG vor den in Satz 2 aufgeführten Beträgen vom Sanierungsertrag abzuziehen. Zu erfassen sind diese Beträge in Zeile 3 allerdings nur, soweit die Aufwendungen in den Vorjahren nicht in einer Verlustrückstellung berücksichtigt wurden. Ist dies der Fall, erfolgt der Abzug dieser Beträge zusammen mit den Verlusten in Zeilen 9 ff.

Zeile 4

In Zeile 4 ist der Sanierungsertrag einer nahestehenden Person (konzernangehörigen Gesellschaft) insoweit zu erfassen, als die steuerpflichtige Körperschaft innerhalb von 5 Jahren vor der Sanierung der konzernangehörigen Gesellschaft Schulden auf das zu sanierende Unternehmen übertragen hat und diese dort zum Zwecke der Sanierung erlassen wurden, also in den Sanierungsertrag ein...

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