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Leitfaden 2023 - Anlage OT / 4 Weitere Werte

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Vor Zeilen 26-41

In den Zeilen 26–41 sind Werte der Organgesellschaft aufzunehmen, die für die Besteuerung des Organträgers benötigt werden. Diese Werte werden für den Organträger und die Organgesellschaft gesondert festgestellt. Bei Organschaftsketten enthalten die Daten auch die Werte der vorgelagerten Organgesellschaften.

Zeile 26

Für die Ermittlung des Höchstbetrags der anzurechnenden ausländischen Steuern ist die Summe der Einkünfte der Organgesellschaft erforderlich. Zu diesem Zweck wird in Zeile 26 der Anlage OT die Summe der Einkünfte der Organgesellschaft ausgewiesen. Der Betrag wird nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert festgestellt.

In diesem Betrag darf der von der Organgesellschaft selbst zu versteuernde Einkommensteil (Ausgleichszahlungen, Zeile 26 der Anlage OG) nicht enthalten sein.

Der Betrag ergibt sich aus Zeile 32 der Anlage ZVE abzüglich der Beträge der Zeile 26 der Anlage OG der Organgesellschaft. Ist eine Personengesellschaft Organträger, an der die steuerpflichtige Körperschaft beteiligt ist, ergeben sich die Werte aus Zeile 26 der Anlage FE-OT.

Zeile 27

In dieser Zeile sind die positiven Einkünfte des oder der übertragenden oder einbringenden Rechtsträger während des Rückwirkungszeitraums im Fall einer Umwandlung einzutragen. Der Betrag wird nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert festgestellt.

Zeile 27 betrifft sowohl die Organgesellschaft selbst als übernehmenden Rechtsträger der Umwandlung oder Einbringung als auch die Daten der ihr nachgeordneten Organgesellschaften. Ebenfalls in Zeile 27 zu erfassen ist der Fall, dass übernehmender Rechtsträger eine Personengesellschaft ist, an der die Organgesellschaft beteiligt ist. Dann sind der Organgesellschaft die auf sie anteilig entfallenden positiven Einkünfte der übertragenden Körperschaft im Rückwirkungszeitraum zuzur...

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