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Leitfaden 2023 - Anlage OT / 3 Einkommenszurechnung

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Vor Zeilen 13–25

Die Zeilen 13–25 enthalten die Ermittlung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft. Das eigene Einkommen des Organträgers muss um die Auswirkungen der Gewinnabführung oder Verlustübernahme sowie der von dem Organträger geleisteten Ausgleichszahlungen bereinigt sein. Das ist in Zeilen 270 ff. der Anlage GK des Organträgers geschehen. Die Zeilen 13 ff. der Anlage OT enthalten die Einkommenszurechnung und die Korrektur des Einkommens der Organgesellschaft um die Auswirkungen der Bruttomethode.

Ist die Organgesellschaft selbst Organträger von nachgeordneten Organgesellschaften, sind in den Daten auch die Besteuerungsgrundlagen der nachgeordneten Organgesellschaften enthalten, die auf diese Weise durch die Organschaftskette bis zu dem obersten Organträger "durchgeleitet" werden.

Die in die Zeilen 13 ff. einzutragenden Daten werden nach § 14 Abs. 5 KStG für die Organgesellschaft und den Organträger bindend gesondert festgestellt und sind aus dieser Feststellung in die Anlage OT zu übernehmen.

Zeile 13

In Zeile 13 ist das Einkommen der Organgesellschaft einzutragen. Dieser Betrag entspricht Zeile 31 der Anlage OG der Organgesellschaft; er ist gesondert festgestellt. In diesem Betrag sind die von der Organgesellschaft geleisteten Ausgleichszahlungen nicht mehr enthalten. Ist die Organgesellschaft selbst Organträger von nachgeschalteten Organgesellschaften, sind in diesem Betrag auch die Einkommen der nachgeschalteten Organgesellschaften enthalten. Ausgangswert bei der Ermittlung des Organeinkommens in Zeile 25 der Anlage OG ist der Wert aus Zeile 43 der Anlage ZVE der Organgesellschaft. In diesem Wert sind die Einkommen der nachgeordneten Organgesellschaften über Zeile 38 der Anlage ZVE des Zwischenorganträgers bereits enthalten und werden üb...

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