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Leitfaden 2023 - Anlage KSt 1 F / 3 Im Wirtschaftsjahr erfolgte Gewinnausschüttungen/Leistungen

Dr. Marion Frotscher
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Vor Zeilen 7–16

In den Zeilen 7–16 sind Angaben zu Gewinnausschüttungen und sonstigen Leistungen der steuerpflichtigen Körperschaft zu machen. Steuerlich maßgebend ist das Datum des Abflusses bei der Körperschaft, nicht das Datum des Gewinnverwendungsbeschlusses. Dieser Teil der Anlage KSt 1 F kommt nur für Körperschaften in Betracht, die Gewinnausschüttungen vornehmen können. Betriebe gewerblicher Art und steuerbefreite Körperschaften mit wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die die Anlage KSt 1 Fa auszufüllen haben, haben die entsprechenden Angaben in Zeilen 17 ff. der Anlage KSt 1 Fa zu machen.

In das Formular sind nur die Gesamtbeträge einzutragen, diese sind bei Bedarf durch eine Einzelaufstellung zu ergänzen. Darin ist die Art der Leistung, das Datum eines etwaigen Gewinnverteilungsbeschlusses, der Tag des Abflusses, die Bruttobeträge sowie die bescheinigte Verwendung des steuerlichen Einlagekontos für die einzelnen Beträge aufzuführen.

Die Eintragungen in den Zeilen 7–16 dienen der Überwachung des Kapitalertragsteuerabzugs der leistenden Körperschaft.

Zeile 7

In Zeile 7 sind alle Leistungen zu erfassen, die steuerlich als Gewinnausschüttungen und sonstige Leistungen erfasst sind. Sie müssen im Wirtschaftsjahr 2023 bzw. 2022/2023 abgeflossen sein. Nicht in diesen Zeilen einzutragen sind grundsätzlich Liquidationsraten sowie Rückzahlungen von Nennkapital, es sei denn, der Herabsetzungsbeschluss hat die Auszahlung nicht vorgesehen (Zeilen 56 ff. des Vordrucks KSt 1 F). Einzutragen sind:

  • Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruhen. Einzutragen sind sowohl Vorabausschüttungen als auch Ausschüttungen nach Beendigung des Wirtschaftsjahrs.
  • Verdeckte Gewinnausschüttungen; Hierzu gehören auch Gewi...

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